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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: VI R 165/00
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 | |
EStG § 9 |
Gründe:
Streitig ist, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer 1995 Berufsqualifizierungsaufwendungen zu Werbungskosten führen.
Der 1964 geborene Kläger arbeitete nach seiner 1989 abgeschlossenen Ausbildung zum Steuerfachgehilfen zunächst in diesem Beruf und wechselte im Juli 1990 zur Akademie R GmbH, wo er betriebswirtschaftliche Unterrichtsinhalte vermittelte. Im Februar 1991 nahm er in Abstimmung mit seinem Arbeitgeber an einer Fachhochschule ein externes betriebswirtschaftliches Studium mit dem Schwerpunkt Personal- und Ausbildungswesen auf. Im April 1992 bescheinigte ihm sein Arbeitgeber, dass seine derzeitige Stelle und sein weiterer beruflicher Werdegang mit seinem Studium der Betriebswirtschaftslehre gekoppelt sei. Das Studium sei Voraussetzung für seine Dozententätigkeit; betriebswirtschaftliche Lehrinhalte gehörten zu seinem Aufgabengebiet. Im Oktober 1992 wechselte der Kläger zur D Akademie, wo er als Lehrkraft tätig war. Im Dezember 1995 bestand er die Prüfung zum Diplom-Betriebswirt (FH).
In der Einkommensteuererklärung 1995 machten die Kläger bei den Einnahmen des Ehemannes aus nichtselbständiger Tätigkeit von 85 035 DM Aufwendungen für sein Studium in Höhe von 3 658 DM, vornehmlich für Fahrten zur Fachhochschule, als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 900 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben zum Abzug zu.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Studienkosten als Werbungskosten geltend gemacht worden waren, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 426 veröffentlichten Gründen ab. Im Wesentlichen führte es hierzu aus, bei den streitigen Aufwendungen handele es sich um Berufsausbildungskosten, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und damit nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar seien. Das Studium mit dem Erwerb des Titels eines Diplom-Betriebswirtes vermittele einen über den beruflichen Kontext hinausgehenden Mehrwert.
Mit der vom FG zugelassenen Revision führen die Kläger aus, ein berufsbegleitendes Studium, mit dem keine Änderung des ausgeübten Berufs verbunden sei, könne zu Werbungskosten führen. Eine neue berufliche oder wirtschaftliche Stellung werde durch den Abschluss eines solchen Studiums nicht erreicht. Eine vage Verbesserung des gesellschaftlichen Ansehens, die in der heutigen Zeit ohnehin nicht mehr so deutlich feststellbar sei, könne nicht dazu führen, dass Aufwendungen, die der Definition des § 9 EStG entsprächen, als Sonderausgaben umqualifiziert würden.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den angefochtenen Bescheid dahin gehend zu ändern, dass die Studienkosten in Höhe von 3 658 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (statt begrenzt als Sonderausgaben) berücksichtigt werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die insoweit geänderte Rechtsprechung im Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BStBl II 2003, 407) verwiesen.
Im Streitfall folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass der Kläger das betriebswirtschaftliche Studium mit dem Schwerpunkt Personal- und Ausbildungswesen aus beruflichen Gründen absolviert hat. Das Studium diente dazu, Fachkenntnisse zu erwerben, den beruflichen Anforderungen an eine Lehrkraft gerecht zu werden und Aufstiegsmöglichkeiten wahrnehmen zu können. Da das Studium auf die Erzielung von (höheren) Einnahmen gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache an das FG zurückzuverweisen. Bei den Feststellungen werden die Grundsätze des Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 (BFH/NV 2003, 997) zu beachten sein.
Ende der Entscheidung
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