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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: VI R 177/90
Rechtsgebiete: EStG, GKG
Vorschriften:
EStG § 53 | |
GKG § 13 a.F. | |
GKG § 25 Abs. 2 |
Gründe:
Die verheirateten, zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) beanstandeten im Klageverfahren, dass sowohl der Grundfreibetrag als auch der Freibetrag für ihr Kind in den Einkommensteuerbescheiden für 1986 und 1987 jeweils zu gering bemessen seien. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen; die angeführten Freibeträge seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Mit der Revision begehrten die Kläger für beide Streitjahre jeweils einen Grundfreibetrag in Höhe von 18 000 DM sowie einen Kinderfreibetrag in Höhe von 6 000 DM.
Die Geschäftsstelle des Senats hat nach Ergehen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Familienleistungsausgleich und nach In-Kraft-Treten des § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) angefragt, ob eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 1986 und 1987 in Betracht komme und ob der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde. Nach Erlass der Änderungsbescheide, die zu Erstattungen geführt haben, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des erledigten Rechtsstreits zu entscheiden.
Die Kosten des Klage- als auch des Revisionsverfahrens werden dem FA auferlegt, obwohl die Kläger nur teilweise obsiegt haben. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 18. August 2005 VI R 123/94 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1605, BFH/NV 2005, 1945). Hat ein Steuerpflichtiger nach einer Entscheidung des BVerfG für die Vergangenheit einen verfassungswidrigen Rechtszustand hinzunehmen und wird deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen, dem FA die Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Steuerpflichtige bezüglich des verfassungswidrigen Sonderopfers nicht hat obsiegen können.
Diese Rechtslage trifft hier für beide Streitjahre nicht nur hinsichtlich des Kinderfreibetrags, sondern auch des Grundfreibetrags zu. Denn das BVerfG hat mit Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BStBl II 1993, 413) die Grundfreibeträge u.a. in der für die Veranlagungszeiträume 1986 und 1988 geltenden Fassung als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt; der Gesetzgeber wurde verpflichtet, mit Wirkung (erst) ab 1996 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. Auch für das Streitjahr 1987 ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe im Beschluss in BStBl II 1993, 413 von einer verfassungswidrigen Besteuerung auszugehen.
Im Übrigen haben die Kläger sowohl bezüglich des Grundfreibetrags als auch des Kinderfreibetrags sachgerechte Anträge gestellt. Auch insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss in BFH/NV 2005, 1945 (unter Nr. 2. a.E. der Gründe).
Die Festsetzung und Ermittlung des Streitwerts beruhen auf § 25 Abs. 2 und § 13 des Gerichtskostengesetzes a.F.
Ende der Entscheidung
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