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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.1998
Aktenzeichen: VI R 181/97
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 40 Abs. 2 | |
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 63 |
Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob ein in einer Pflegeeinrichtung untergebrachtes erwerbsunfähiges Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) unberücksichtigt bleibt, wenn der Sozialleistungsträger den gesamten Lebensunterhalt des Kindes bestreitet, gegen die Eltern unmittelbar keinen Rückgriff nimmt, aber die Auszahlung des Kindergeldes an sich erstrebt, und ob in einem solchen Fall die Klage des Sozialleistungsträgers gegen den an die Eltern gerichteten Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zulässig ist.
FGO § 40 Abs. 2 EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 63
Beschluß vom 13. März 1998 - VI R 181/97 -
Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1475)
G r ü n d e
1. Sachverhalt
Die Beigeladene ist die Mutter eines im Jahre 1953 geborenen Sohnes, der wegen geistiger Behinderung seit dem Jahre 1962 in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht ist. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zahlt seitdem Hilfe zur Pflege gemäß § 68 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagte) bewilligte auf Antrag der Beigeladenen vom 10. August 1996 Kindergeld, das er gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an die Klägerin auszahlte.
Mit einem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 6. Februar 1997 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes unter Hinweis auf § 70 Abs. 2 EStG mit Wirkung ab Januar 1997 auf. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, die von ihr geleistete Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG sei als Sonderbedarf i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG anzusehen und deshalb nicht als eigenes Einkommen des Kindes zu bewerten.
Der Einspruch hatte insoweit Erfolg, als der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid vom 4. März 1997 erst mit Wirkung ab März 1997 aufhob. Im übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Er vertrat die Ansicht, daß zu den Einkünften eines behinderten Kindes seit dem 1. Januar 1996 die Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 BSHG zähle, soweit der Sozialhilfeträger sie von den Eltern nicht zurückfordere; in diesem Fall handele es sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. August 1974 VI R 148/71 (BFHE 114, 37, BStBl II 1975, 139) rechtlich und wirtschaftlich um eigene Bezüge des Kindes.
Das Finanzgericht (FG) entschied, daß die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1475 veröffentlicht.
Die Klägerin rügt mit der vom FG zugelassenen Revision die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, der Beigeladenen stehe gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG ein Anspruch auf Kindergeld zu, der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an sie, die Klägerin, auszuzahlen sei.
2. Entscheidungserhebliche Rechtsfragen
a) Entscheidungserheblich ist zunächst, ob die Klage des Trägers der Sozialleistungen gegen einen Bescheid, der nicht an ihn, sondern an die Eltern eines Kindes gerichtet ist, das auf Kosten des Sozialleistungsträgers in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, zulässig ist.
Die FG haben diese Frage unterschiedlich beurteilt. Im Streitfall hat das FG angenommen, daß die Klage auf Festsetzung des Kindergeldes und Auszahlung an die Klägerin als den Träger der Sozialleistungen gemäß § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG zulässig ist. Demgegenüber haben das Schleswig-Holsteinische FG (Urteil vom 13. August 1997 II 404/97, EFG 1997, 1476, BFH-Az. VI R 164/97) und das FG Bremen (Urteil vom 14. Mai 1997 497022K1, EFG 1997, 992, BFH-Az. VI R 96/97) die Klage in vergleichbaren Fällen für unzulässig erachtet. Das Niedersächsische FG (Urteil vom 15. April 1997 VI 587/96 Ki, EFG 1997, 1213, BFH-Az. VI R 110/97) hat eine Feststellungsklage als zulässig angesehen.
Sollte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) der Ansicht sein, daß die Klage des Sozialleistungsträgers gegen den an die Eltern oder einen Elternteil gerichteten Bescheid unzulässig sei, wäre für den Senat aufschlußreich, auf welche Weise nach Meinung des BMF der jeweilige Sozialleistungsträger seinen (vermeintlichen) Rechtsanspruch auf Auszahlung des Kindergeldes statt dessen zulässigerweise verfolgen kann. Es stellt sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die Familienkasse dem Sozialleistungsträger dann, wenn dieser die Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangt (vgl. § 74 EStG), die Bestandskraft eines Bescheides entgegenhalten könnte, der gegenüber dem Kindergeldberechtigten ergangen ist.
b) Für den Fall, daß die Klage zulässig sein sollte, ist in materiell-rechtlicher Hinsicht entscheidungserheblich, ob den Eltern bzw. dem Elternteil ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zusteht und auf welcher Rechtsgrundlage der Sozialhilfeträger, falls der Rechtsanspruch besteht, Zahlung an sich verlangen kann. Des weiteren ist klärungsbedürftig, auf welche Weise der Sozialhilfeträger seinen Anspruch verfahrensrechtlich durchsetzen kann.
Die Frage, ob den Eltern ein Anspruch auf Kindergeld zusteht, hat das FG im Streitfall verneint. Demgegenüber hatte das FG Bremen (Urteil vom 25. März 1997 496156K1, EFG 1997, 766) die Ansicht vertreten, daß ein behindertes Kind auch dann i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1996 außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, wenn sein Existenzminimum durch Leistungen des Sozialleistungsträgers gedeckt sei; nach dem in § 2 Abs. 2 BSHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe erbringe der Träger der Sozialhilfe seine Leistungen nur vorschüssig. Die ursprünglich gegen das Urteil des FG Bremen eingelegte Revision (BFH-Az. VI R 56/97) hat das unterlegene Arbeitsamt (Familienkasse) im August 1997 zurückgenommen.
Für den Senat ist inbesondere von Interesse, wie das BMF diese Rechtsfrage beurteilt und ob aus seiner Sicht irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich nach Auffassung des Gesetzgebers durch die Eingliederung des Kindergeldanspruchs in das EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250, BStBl I, 438) an der Nachrangigkeit des Anspruchs auf Sozialhilfe etwas habe ändern sollen.
Aus dem Schreiben des Bundesamtes für Finanzen (BfF) vom 23. Dezember 1997 (St I 4 -S 2280- 107/97, BStBl I 1998, 20) ergibt sich zwar, daß die Eingliederungshilfe zu den Bezügen zählen soll, "soweit die gesetzlich Unterhaltsverpflichteten nicht gemäß § 91 BSHG tatsächlich in Anspruch genommen werden". Unklar bleibt danach aber, ob die gesetzlich Unterhaltsverpflichteten nach Ansicht des BfF dadurch in Höhe des Kindergeldes tatsächlich in Anspruch genommen werden, daß der jeweilige Träger der Sozialhilfe die Auszahlung des Kindergeldes nicht an die Eltern, sondern an sich selbst erstrebt.
3. Beitritt des BMF
Der Senat würde es begrüßen, wenn das BMF dem Revisionsverfahren beiträte (§ 122 Abs. 2 Satz 3 FGO) und Stellung nähme. Die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen sind, wie dem Senat bekannt wurde, in Hunderten von Fällen umstritten.
Ende der Entscheidung
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