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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 23.07.1999
Aktenzeichen: VI R 187/98
Rechtsgebiete: AO 1977, BKGG, EStG


Vorschriften:

AO 1977 § 37 Abs. 2
BKGG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beteiligten streiten im Hinblick auf die Kindergeldberechtigung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) darum, ob sich seine Tochter (T) während einer Sprachausbildung in Spanien in Berufsausbildung befand.

Die 1977 geborene T bestand im Juni 1996 die Abiturprüfung. Sie beabsichtigte Sprach- und Literaturwissenschaften mit den Schwerpunkten Französisch und Spanisch zu studieren. Um sich Kenntnisse der spanischen Sprache anzueignen, belegte T in der Zeit vom August 1996 bis Mai 1997 an einer Sprachenschule in Valencia einen Sprachkurs, der zehn Unterrichtsstunden wöchentlich umfaßte. Sie bestand die Abschlußprüfungen. Neben dem Unterricht an der Sprachenschule erhielt sie von einer spanischen Lehrkraft in der Zeit von Oktober 1996 bis Mai 1997 zusätzlich an jedem Werktag zwei Stunden Spanischunterricht. Im Anschluß an ihre Rückkehr ins Inland nahm T im Sommersemester 1997 das Romanistikstudium mit den Schwerpunkten Französisch und Spanisch auf.

Nachdem dem Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionskläger --Beklagter--) bekannt geworden war, daß T im Wintersemester 1996/1997 kein Studium aufgenommen, sondern Sprachkurse in Spanien absolviert hatte, hob es die Kindergeldfestsetzung für die Monate August bis Oktober 1996 mit Bescheid vom 24. März 1997 auf und forderte zugleich das für diese drei Monate geleistete Kindergeld in Höhe von 1 050 DM gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurück. Es sah die Sprachausbildung der T nicht als Berufsausbildung an. Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage beantragte der Kläger die Aufhebung des Rückforderungsbescheides und darüber hinaus die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum August 1996 bis einschließlich März 1997. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 955 veröffentlichten Gründen statt.

Mit der dagegen erhobenen Revision trägt der Beklagte vor, eine Sprachausbildung im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes sei keine Berufsausbildung. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) a.F. (vgl. BSG-Urteile vom 22. November 1994 10 RKg 17/92, Monatsschrift für Deutsches Recht 1995, 395, und vom 23. August 1989 10 RKg 12/88, BSGE 65, 250, 251).

Er beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet.

Der Senat hat im Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98 eingehend dargelegt, wie das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet wird" (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes) auszulegen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Urteils verwiesen.

Das FG hat die Sprachausbildung der T in Spanien in der Zeit von August 1996 bis Mai 1997 zutreffend als Berufsausbildung angesehen. Allein der theoretisch-systematische Sprachunterricht an der Sprachenschule in Valencia umfaßte wöchentlich zehn Unterrichtsstunden. Daneben erhielt sie an ihrem Aufenthaltsort von einer spanischen Lehrkraft zusätzlich an jedem Werktag zwei weitere Stunden Spanischunterricht. Schon der zusätzliche Umfang des Sprachunterrichts führt somit nach den Ausführungen in dem o.a. Urteil dazu, daß der Sprachaufenthalt der T in Spanien als Berufsausbildung angesehen werden muß. Auf die Frage, ob die Sprachausbildung zwingender Ausbildungsinhalt für das von T angestrebte Studium war, kommt es nicht an.

Ende der Entscheidung

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