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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 24.05.2000
Aktenzeichen: VI R 188/97
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
BUNDESFINANZHOF

Maklergebühren für den Erwerb eines Einfamilienhauses am neuen Arbeitsort sind auch insoweit keine Umzugskosten, als sie für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 27/94, BFHE 178, 359, BStBl II 1995, 895).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Urteil vom 24. Mai 2000 - VI R 188/97 -

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 89)


Gründe

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war ursprünglich in H nichtselbständig tätig. Nachdem er eine Arbeitsstelle in B angetreten hatte, übersiedelte er 1993 mit seiner Familie nach B und bezog dort ein durch Vermittlung eines Maklers erworbenes Einfamilienhaus. Das bisher in H bewohnte Haus wurde veräußert.

Mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 begehrten der Kläger und seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau, einen Teil der bereits 1992 für den Erwerb des Einfamilienhauses am neuen Arbeitsort angefallenen Maklergebühr als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, und zwar in Höhe des Betrages, der bei der Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wäre. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug insoweit ab, weil die Aufwendungen zu den Anschaffungskosten des Hausgrundstücks gehörten. Der Erwerb des Hauses falle in die private Vermögenssphäre.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Es führte im Wesentlichen aus, die Maklercourtage könne zutreffend und leicht nachprüfbar aufgeteilt werden in einen (abziehbaren) Teil, der mit der umzugsbedingten Beschaffung neuen Wohnraums zusammenhänge, und einen (nicht abziehbaren) Teil, der mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes in der Privatsphäre zusammenhänge. Hinsichtlich der Ehefrau des Klägers wurde das Verfahren wegen Rücknahme der Klage eingestellt. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 89 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das FA sinngemäß eine Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe keine hinreichende Begründung für die Abweichung von den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. August 1995 IV R 27/94 (BFHE 178, 359, BStBl II 1995, 895) gegeben. Für den sofortigen Abzug von Aufwendungen, die zu den Anschaffungskosten gehörten, sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der Vorentscheidung, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Entgegen der Auffassung des FG sind die Maklerkosten auch nicht in Höhe des Betrages, der als Provision für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung hätte bezahlt werden müssen, als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

1. Aufwendungen für einen Wohnungswechsel sind wie die Wohnungskosten selbst regelmäßig dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und deshalb steuerlich nicht zu berücksichtigen. Sie sind aber Werbungskosten (oder Betriebsausgaben), wenn der Umzug beruflich veranlasst ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 19 Rz. 60 Stichwort "Umzugskosten", m.w.N.). Im Streitfall ist nach den bindenden Feststellungen des FG aufgrund des Arbeitsplatzwechsels eine berufliche Veranlassung für den Umzug gegeben. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Umzug in ein am neuen Arbeitsort erworbenes Eigenheim erfolgte (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 1986 VI R 106/85, BFHE 148, 164, BStBl II 1987, 81).

2. Zu den als Werbungskosten abziehbaren Umzugskosten gehören auch Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Anmieten einer angemessenen Wohnung am neuen Arbeitsort aufgewendet werden (von der Rechtsprechung bestätigte Verwaltungsanweisung in Abschn. 41 Abs. 2 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- i.V.m. § 6a des Bundesumzugskostengesetzes a.F.; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. November 1991 VI R 36/89, BFHE 166, 456, BStBl II 1992, 492). Anders sind dagegen Maklerkosten zu beurteilen, die --wie im Streitfall-- bei einem beruflich veranlassten Umzug für den Erwerb eines selbstgenutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung anfallen. Diese Aufwendungen gehören ebenso wie Grundbuch- und Notariatskosten, Grunderwerbsteuer und andere Nebenkosten zu den Anschaffungskosten der Immobilie. Als solche können sie sich zwar bei der steuerlichen Eigenheimförderung nach § 10e a.F. des Einkommensteuergesetzes bzw. nach dem Eigenheimzulagengesetz auswirken. Sie sind aber nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, auch wenn sie ohne den beruflich veranlassten Wechsel des Wohnorts nicht angefallen wären. Denn die Anschaffungskosten eines ausschließlich privat genutzten Vermögensgegenstandes fallen in den nicht steuerbaren Bereich und können sich demgemäß nicht auf die Einkunftsermittlung auswirken.

3. Die vom Kläger gezahlte Maklercourtage ist auch nicht in der Höhe fiktiver Aufwendungen für die Vermittlung einer gleichwertigen Mietwohnung als Werbungskosten abziehbar. Insoweit schließt sich der Senat, nachdem er diese Frage in seinem Urteil in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494 ausdrücklich offen gelassen hatte, dem Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 178, 359, BStBl II 1995, 895 an (ebenso Blümich/Thürmer, Einkommensteuergesetz, § 9 Rz. 600 "Umzugskosten"; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Umzugskosten", Rz. 36; Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 9 Rz. 243; von Bornhaupt in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 617 "Maklerkosten"). Die in der Vorentscheidung hervorgehobene Frage, ob als Ausnahme von dem Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die Maklercourtage aufgeteilt werden könne in einen beruflich veranlassten, als Werbungskosten abziehbaren Teil in Höhe der für die Vermittlung einer entsprechenden Mietwohnung anfallenden Gebühr einerseits und in einen privat veranlassten Teil andererseits, stellt sich nicht. Dies ist nicht allein mit der Erwägung zu begründen, dass die steuerliche Berücksichtigung hypothetischer Vermittlungskosten eine unzulässige Sachverhaltsfiktion wäre (vgl. Frotscher, a.a.O., § 9 Rz. 243). Als entscheidend sieht es der Senat vielmehr auch an, dass bei Vermögensänderungen im nicht steuerbaren Bereich eine Aufteilung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wie sie das FG vorgenommen hat, von vornherein nicht in Betracht kommt.

4. Die Vorentscheidung ist von anderen Grundsätzen ausgegangen und ist daher aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Die Klage ist abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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