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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: VI R 188/98
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG § 12 Nr. 1
Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar.
Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Im Streitjahr 1994 verlegten sie ihren Wohnsitz von F nach K, weil der Kläger von seinem Arbeitgeber dorthin versetzt worden war. Die Familienwohnung in K war ebenso wie die vorherige Wohnung angemietet. Der Arbeitgeber des Klägers übernahm die Aufwendungen für den Transport des Umzugsguts.

In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1994 machte der Kläger u.a. folgende Aufwendungen für die neue Wohnung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend: Renovierungsmaterial 6 839 DM, Gardinen, Rollos 3 320 DM, Lampe 349 DM, Telefonanschluss 65 DM, Anschaffung und Installation eines Wasserboilers 1 004 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte lediglich eine Pauschale für sonstige Umzugskosten nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in Höhe von 2 258 DM. Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuerbescheid blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 114 veröffentlicht.

Mit ihrer --vom FG zugelassenen-- Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren sei die Auffassung des FG, es liege ein eng zu begrenzender Ausnahmetatbestand des § 12 Nr. 1 EStG vor, der die Aufwendungen, die zu einem Gegenwert führten, vom Abzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ausschließe. Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen sei vielmehr allein der Veranlassungszusammenhang i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgebend, m.a.W. das auslösende Moment für die Zahlung. Aus dem Umstand, dass das Bewohnen einer Wohnung zum privaten Lebensbereich gehöre, folge nicht notwendig, dass die Kosten eines Wohnsitzwechsels ebenfalls dem privaten Lebensbereich zuzuordnen seien. Die Wohnungsnutzung und der Wohnsitzwechsel seien getrennt zu werten und könnten auf unterschiedlichen Veranlassungszusammenhängen beruhen. Im Streitfall sei das auslösende Moment der angefallenen Kosten die berufliche Versetzung gewesen.

Das FG habe die Aufwendungen für den umzugsbedingten Erwerb von Einrichtungsgegenständen unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. September 1990 VI R 141/86 (BFH/NV 1991, 445) nicht zum Abzug zugelassen. Dieses Urteil gehe indes von einer zwischenzeitlich aufgegebenen Grenzziehung zum BUKG aus. Für die Abzugsfähigkeit sei über die Umzugskostenpauschale des Abschn. 41 Abs. 2 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1999 hinaus ausschließlich der Veranlassungszusammenhang maßgebend. Unerheblich sei, ob die Kosten sich mehr oder weniger zufällig zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts verdichtet hätten. Auch diese Kosten seien unmittelbar durch den Arbeitsplatzwechsel verursacht worden. Die spätere Verwendung eines Wirtschaftsguts sei für den anfänglichen Werbungskostenabzug unerheblich.

Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und der Einspruchsentscheidung des FA den Einkommensteuerbescheid 1994 dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 9 320 DM berücksichtigt werden.

Das FA beantragt, unter Bezugnahme auf die Gründe der Vorentscheidung, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht die Aufwendungen der Kläger für die Renovierung der neuen Wohnung und für die Anschaffung von Gardinen nicht zum Abzug als Werbungskosten zugelassen.

1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die mit der Beschaffung einer Familienwohnung zusammenhängen, gehören wie die Wohnungskosten selbst regelmäßig zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Sie können aber Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein, wenn der Umzug durch die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers veranlasst ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494). Im Streitfall ist nach den bindenden Feststellungen des FG aufgrund des Arbeitsplatzwechsels eine berufliche Veranlassung für den Umzug der Kläger gegeben. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

2. Die Anerkennung von Werbungskosten wegen eines beruflich veranlassten Umzugs gilt jedoch nicht für alle damit verbundenen Aufwendungen. Denn Aufwendungen sind nur dann durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ob ein solcher vorliegt, bestimmt sich einerseits aufgrund einer wertenden Beurteilung des die Aufwendungen auslösenden Moments; zum anderen kommt es darauf an, ob dieser maßgebliche Bestimmungsgrund zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre gehört (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, zu C. II. 2. b bb; BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 47/95, BFHE 184, 275, BStBl II 1998, 102). Welche Kosten im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Umzug abziehbar sind, hängt davon ab, ob sie ihrerseits --jeweils für sich betrachtet-- nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung des BFH die Beförderungskosten, die Kosten der Wohnungsbeschaffung und pauschale Umzugsnebenkosten als Werbungskosten anerkannt (Urteil vom 1. Dezember 1993 I R 61/93, BFHE 173, 124, BStBl II 1994, 323, m.w.N.; zur Umzugskostenpauschale s. Urteil vom 30. März 1982 VI R 162/78, BFHE 136, 79, BStBl II 1982, 595). Dagegen hat der BFH z.B. die Anschaffung von Kleidung anlässlich des beruflich veranlassten Umzugs eines aus einer anderen Klimazone stammenden Ausländers in das Inland gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht als Werbungskosten berücksichtigt (Urteil vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17) oder die bei einem beruflich bedingten Umzug im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Eigenheims angefallenen Maklerkosten vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen, weil die steuerrechtlich unbeachtliche private Vermögenssphäre betroffen war (Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 147/99, BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476).

Die nach öffentlichem Umzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen sind nicht ohne weiteres im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Vielmehr findet die Verweisung in Abschn. 41 Abs. 2 LStR auf die Vorschriften des BUKG nach ständiger Rechtsprechung dort ihre Grenze, wo diese Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 EStG nicht vereinbar sind (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2001 VI B 198/00, BFH/NV 2001, 778, m.w.N.).

3. Im Streitfall ist das FG von diesen Grundsätzen ausgegangen. Der Umzug der Kläger war zwar beruflich veranlasst. Dennoch sind, wie das FG zutreffend erkannt hat, die Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die genannten Aufwendungen nicht allein durch die berufliche Versetzung veranlasst. Sie haben zumindest im gleichen Maße ihre Ursache in der persönlichen Lebensführung der Kläger, da sie der wesentlichen Gestaltung des privaten Wohnens dienen. Aufwendungen, die über die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs hinausgehen und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken, weil sie die Einrichtung der neuen Familienwohnung betreffen, sind regelmäßig durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen (Urteile des FG Hamburg vom 2. Dezember 1994 V 133/92, EFG 1995, 518, und vom 7. Mai 1998 V 88/96, EFG 1998, 1386; des FG des Saarlandes vom 29. August 2001 1 K 120/00, EFG 2001, 1491; v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 615, 616a). Im Einklang damit steht die Erwägung des FG, dass Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten sofort abziehbar sind, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts handelt (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 27/94, BFHE 178, 359, BStBl II 1995, 895, zu 2. b). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die steuerliche Berücksichtigung von Umzugskosten als eng zu begrenzender Ausnahmetatbestand des § 12 Nr. 1 EStG anzusehen ist.



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