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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: VI R 19/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 118 Abs. 2 | |
EStG § 6 Abs. 2 | |
EStG § 6 Abs. 2 Satz 1 | |
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 | |
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 | |
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 |
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Personal-Computer (PC).
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr 1998 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er erzielte als Techniker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der Einkommensteuererklärung 1998 machte er (u.a.) Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines privaten PC in Höhe von 625 DM geltend. Den PC hatte er am 30. April 1998 für 1 998 DM nebst einem Drucker für 249 DM und einem Scanner für 149 DM angeschafft. Die Gesamtkosten betrugen 2 396 DM, die geltend gemachte Absetzung für Abnutzung --AfA-- (25 v.H.) 599 DM. Weitere 26 DM hatte der Kläger für PC-Zubehör (Fachliteratur) aufgewendet. Der Kläger gab an, er nutze den PC monatlich etwa 15 bis 20 Stunden für berufliche Zwecke (Erstellen von Arbeitsplänen, Versetzungsplänen, statistischen Auswertungen, Schriftverkehr für die Firma und Weiterbildung zum technischen Betriebswirt); eine private Nutzung finde nur in einem unwesentlichen Umfang statt. Der Kläger legte hierzu eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, in welcher bestätigt wurde, dass der Kläger zuhause an seinem privaten PC für die Firma gearbeitet habe.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, der Kläger habe den Umfang der beruflichen Nutzung nicht im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die AfA für den PC und die gesamten Aufwendungen für den Drucker und den Scanner mit jeweils 35 v.H. als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 805 veröffentlicht.
Mit der Revision macht das FA geltend, das FG habe § 12 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und 7 sowie § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unzutreffend angewendet. Darüber hinaus sei dem FG bei der betragsmäßigen Umsetzung seiner Entscheidung ein Fehler unterlaufen, infolgedessen das FG die Frage nach der vom Kläger behaupteten ausschließlich beruflichen Nutzung des PC zu Unrecht nicht entschieden habe.
Das FA beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger treten der Revision entgegen.
Die Revision ist begründet.
Das vorinstanzliche Urteil enthält in tatsächlicher Hinsicht keine ausreichenden Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zutreffend weist das FA darauf hin, dass dem FG bei der rechnerischen Umsetzung seiner Entscheidung ein Fehler unterlaufen ist. Die Kosten des PC wären nach der Berechnung des FG lediglich in Höhe von 175 DM zu berücksichtigen gewesen. Dementsprechend hätte das FG die Frage, in welchem Umfang der Kläger seinen PC beruflich genutzt hat, nicht offen lassen dürfen. Der erkennende Senat kann über diese Frage nicht abschließend entscheiden.
Im zweiten Rechtsgang wird das FG zu berücksichtigen haben, dass ein privat angeschaffter PC, der sich in der Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet, ein Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein kann. Es mag zutreffen, dass ein solches Gerät erfahrungsgemäß auch privat genutzt wird. Es gibt aber keinen allgemeinen Erfahrungssatz zur Höhe des privaten Nutzungsanteils. Insbesondere kann man nicht --wie es das FG getan hat-- ohne weiteres davon ausgehen, dass eine private Nutzung in einem nicht unwesentlichen oder sogar überwiegenden Maße erfolgt. Sollte das FG aufgrund seiner Feststellungen gleichwohl zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger den PC (entgegen seinem Vortrag) in nicht unwesentlichem Maße auch privat genutzt hat, so sind die Aufwendungen entsprechend aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 2004 VI R 135/01 (zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen.
Das FG wird darüber hinaus zu berücksichtigen haben, dass es sich bei einem Scanner und einem Drucker in der Regel nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Die zu einem PC gehörenden Peripherie-Geräte sind zwar grundsätzlich selbständig bewertungsfähig, aber nicht selbständig nutzungsfähig i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG; denn sie sind ihren technischen Eigenschaften nach auf ein Zusammenwirken mit dem PC angelegt und verlieren mit einer Trennung von diesem bzw. den übrigen Geräten regelmäßig ihre eigene Nutzungsfähigkeit. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird ebenfalls auf das Urteil des Senats vom 19. Februar 2004 VI R 135/01 Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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