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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: VI R 216/98
Rechtsgebiete: FGO, GKG, ZPO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 62 Abs. 3
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2
FGO § 155
FGO § 143 Abs. 2
GKG § 8
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 87 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Prozeßvertreter X der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in deren Namen Klage wegen Einkommensteuer 1994. Er beantragte zuletzt, einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4 300 DM pro Kind sowie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen Freibetrag in Höhe von 300 DM zu berücksichtigen.

Nachdem das Finanzgericht (FG) ihm eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Vorlage der Prozeßvollmacht gesetzt hatte, legte X eine undatierte, von den Klägern unterschriebene und X als Bevollmächtigten ausweisende Vollmacht vor. Die Vollmacht ist durch einen Stempelaufdruck "für Einkommensteuer, Lohnsteuer-Jahresausgleich, Solidaritätszuschlag" sowie durch den handschriftlichen Zusatz "1983-1997" ergänzt. Nach dem formularmäßigen Text der Vollmacht ist X u.a. dazu bevollmächtigt, die Unterzeichner in ihren Steuer- und Buchführungsangelegenheiten und Kindergeldangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern und Steuer- und sonstigen Behörden zu vertreten und gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision, Nichtigkeitsantrag usw.) einzulegen.

Das FG wies X auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht hin und forderte ihn auf, eine neue, eindeutig auf das Verfahren bezogene und mit einem zeitnahen Datum versehene Vollmacht vorzulegen. Anschließend unterrichtete das FG die Kläger persönlich über seine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht. X habe lediglich eine allgemeingehaltene, undatierte Vollmacht vorgelegt, er lasse seit Monaten alle Anfragen des Gerichts unbeantwortet; in mehreren Verfahren hätten die Kläger erklärt, daß X ohne Auftrag und zum Teil gegen ihren Willen die Klagen eingelegt hätte. In den beiden Schreiben an die Kläger vom 25. September 1998 heißt es abschließend: "Sollten Sie sich nicht innerhalb der unten genannten Frist äußern, wird das Gericht davon ausgehen, daß Sie nicht als Verfahrensbeteiligte angesehen werden wollen und daß Sie folglich X nicht bevollmächtigt und beauftragt haben, diese Klage in Ihrem Namen zu erheben. Die Folge wäre dann, daß die von X erhobene Klage mangels einer wirksamen Prozeßvollmacht unzulässig wäre."

Nachdem sich die Kläger auch auf dieses Schreiben nicht geäußert hatten, wies das FG (Einzelrichter) die Klage wegen Nichtvorlage einer wirksamen Prozeßvollmacht als unzulässig ab und legte X als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Verfahrens auf.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie der §§ 76 Abs. 2 und 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen sowie die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Staatskasse aufzuerlegen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

1. Die Revision ist zulässig.

X hat zwar für das Revisionsverfahren keine besondere Vollmacht vorgelegt. Nach der im Klageverfahren vorgelegten Vollmacht ist er jedoch zur Prozeßführung vor dem FG als auch zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die erstinstanzliche Entscheidung bevollmächtigt.

2. Die Revision ist auch begründet.

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Unrecht mangels Vorlage einer wirksamen Prozeßvollmacht als unzulässig abgewiesen.

Der Senat hat mit Urteil vom 27. Februar 1998 VI R 88/97 (BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445) entschieden, daß eine Vollmacht, die ihrem Wortlaut nach der im Klageverfahren vorgelegten Vollmacht entspricht, den Anforderungen des § 62 Abs. 3 FGO genügt. An dieser Rechtsauffassung, wegen deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erwähnte Urteil verwiesen wird, hält der Senat auch für den Streitfall fest. Aus dem Schweigen der Kläger auf die Anfrage des FG vom 25. September 1998 ist auch nicht zu folgern, diese hätten ihre einmal erteilte Vollmacht widerrufen. Eine Prozeßpartei kann zwar einen Vollmachtsvertrag jederzeit kündigen und die Vollmacht widerrufen (§ 87 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 155 FGO). Mit dem Zugang des Widerrufs beim FG ist eine möglicherweise vorher bestehende Prozeßvollmacht diesem gegenüber erloschen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 1990 IX B 256/89, BFH/NV 1990, 788; vom 5. Mai 1997 V B 7/97, BFH/NV 1997, 864; vgl. auch vom 15. April 1994 III B 97/93, BFH/NV 1995, 148). Der Widerruf der Vollmacht muß aber dem Gericht angezeigt werden (BFH-Beschluß vom 27. April 1971 II 59/65, BFHE 101, 469, BStBl II 1971, 403; BFH-Urteil vom 20. September 1991 III R 118/89, BFH/NV 1992, 521).

3. Da das FG die Ordnungsmäßigkeit der Prozeßvollmacht zu Unrecht verneint und insoweit die Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlerhaft beurteilt hat, ist der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren kann nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen werden. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß offen zutage tritt. Die abweichende Beurteilung einer Verfahrensfrage genügt regelmäßig nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 3. August 1998 V E 2/98, BFH/NV 1999, 72; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 8 GKG Rz. 8 b). Im Streitfall liegt ein schwerwiegender, offen zutage liegender Verfahrensverstoß nicht vor. Das FG ist unter eingehender Erörterung der Rechtslage davon ausgegangen, daß der Streitfall mit dem vom erkennenden Senat in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445 entschiedenen Fall nicht vergleichbar sei und daß X die Ermächtigung zur Verwendung der Blankovollmacht im Streitfall nicht nachgewiesen habe. Diese Rechtsansicht ist zwar, wie oben dargelegt, unzutreffend, jedoch nicht so offenkundig unzutreffend, daß die Anwendung des § 8 GKG gerechtfertigt wäre.

Ende der Entscheidung

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