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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 07.06.2002
Aktenzeichen: VI R 24/00
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 8 Abs. 1
EStG § 8 Abs. 2
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellte einigen ihrer Arbeitnehmer firmeneigene Kfz als Dienstwagen zur Verfügung. Die Arbeitnehmer waren befugt, die Fahrzeuge auch privat zu nutzen. Der geldwerte Vorteil daraus wurde nach der 1-v.H.-Methode (Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 1993) versteuert. Für das Abstellen des Dienstwagens in der eigenen Garage erhielten die Arbeitnehmer von der Klägerin monatlich 50 DM steuerfrei gezahlt (sog. Garagengelder).

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 1989 bis 1993 sah der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Garagengelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Die darauf entfallende Lohnsteuer forderte das FA mit einem Pauschalierungsbescheid vom 4. August 1994 von der Klägerin nach. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Zur Begründung führte es aus, eine grobe Pauschale wie die 1-v.H.-Methode könne nie dem tatsächlichen Nutzungswert entsprechen. Sie solle alle vom Arbeitgeber übernommenen Kosten des Fahrzeugs umfassen. Hierzu gehörten auch die Kosten, die der Arbeitgeber für die Unterstellung des Kfz in einer Garage zahle. Dafür spreche der Umkehrschluss aus Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4 Satz 5 LStR 1993. Wenn danach keine Kürzung der Pauschale bei Übernahme von Kosten durch den Arbeitnehmer möglich sei, könne billigerweise die Übernahme von Kosten durch den Arbeitgeber nicht zu einer Erhöhung der Pauschale durch Besteuerung der Garagengelder als Arbeitslohn führen. Ob die Zahlungen als steuerfreier Auslagenersatz zu qualifizieren seien, könne dahingestellt bleiben.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 19 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es führt aus, ein Steuerpflichtiger, der sich der 1-v.H.-Methode bediene, müsse diese Verwaltungsvorschrift unverändert anwenden; er könne sie nicht mit Elementen eines Einzelnachweises modifizieren (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 1992 VI R 1/92, BFHE 169, 438, BStBl II 1993, 195). Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4 Satz 5 LStR 1993 lasse eine Kürzung der Pauschale um die von dem Arbeitnehmer getragenen Kosten der Anmietung einer Garage nicht zu; dasselbe gelte für die Kosten einer dem Arbeitnehmer gehörenden Garage. Die von der Klägerin angewendete Kombination von 1-v.H.-Methode und steuerfreier Erstattung der Garagenkosten der Arbeitnehmer sei wirtschaftlich mit der unzulässigen Kürzung der Bemessungsgrundlage gleichzusetzen. Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die Unterbringung eines firmeneigenen PKW in einer Garage des Arbeitnehmers seien deshalb bei Anwendung der 1-v.H.-Methode als Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterwerfen. Es bleibe dem Arbeitgeber unbenommen, unter Verzicht auf die Anwendung der Vereinfachungsvorschrift die tatsächlichen Kosten nachzuweisen.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, das Garagengeld sei kein Arbeitslohn, da es im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt worden sei. Die Arbeitnehmer seien angehalten gewesen, die ihnen überlassenen Kfz nicht auf öffentlichen Verkehrswegen, sondern gesichert in einer eigenen oder angemieteten Garage abzustellen, und hätten hierfür das Garagengeld erhalten. Sinn der Regelung sei gewesen, die Kfz als Betriebsvermögen der Klägerin gegen Diebstahl, Beschädigung und Wertverlust zu schützen. Dies liege im eigenen Interesse des Arbeitgebers, während die Arbeitnehmer keine nennenswerten eigenen Interessen an der Unterstellung der Fahrzeuge hätten.

Selbst wenn es sich bei der Zahlung des Garagengeldes um Arbeitslohn handeln sollte, wäre der zugewendete Vorteil durch die Anwendung der 1-v.H.-Methode bereits versteuert worden.

Die Revision des FA ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin gezahlten Garagengelder nicht als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterliegen.

1. Steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 EStG, § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer geldwerte Vorteile mit Entlohnungscharakter für Dienstleistungen zufließen. Ein Vorteil wird i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG für eine Beschäftigung gewährt, sofern er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist, d.h. wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich im weitesten Sinn als Gegenleistung des Arbeitgebers für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690; vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300). Wird demgegenüber eine Zuwendung an den Arbeitnehmer aufgrund anderer, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bewirkt, liegt kein Arbeitslohn vor. Auch Vorteile, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, stellen mangels Entlohnungscharakter keinen Arbeitslohn dar (BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 689, m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen war im Streitfall der Vorteil aus der privaten Nutzung firmeneigener Fahrzeuge unstreitig der Lohnsteuer zu unterwerfen. Demgegenüber führt jedoch der Umstand, dass die betreffenden Arbeitnehmer für das Unterstellen der Dienstwagen in der eigenen Garage Leistungen des Arbeitgebers erhielten, nicht zur Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn. Zwar sind die Dienstverhältnisse insofern Anlass für die in Frage stehenden Leistungen, als diese allein an Arbeitnehmer der Klägerin bewirkt wurden. Indessen erweisen sich die Zahlungen nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft der Arbeitnehmer. Grundlage der Zahlungen ist vielmehr das eigenständige Nutzungsverhältnis, das zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Arbeitnehmer hinsichtlich dessen eigener Garage für das Unterstellen des Dienstfahrzeugs vereinbart war. Es ist plausibel, dass die Klägerin für ihre Dienstwagen die Risiken und Nachteile, welche mit dem Abstellen im Freien verbunden waren (Beschädigung, Diebstahl, höhere Versicherungsprämien), ausschließen wollte und deshalb die Arbeitnehmer zur Nutzung einer (ggf. der eigenen) Garage verpflichtete. Mit einer solchen Regelung verfolgte die Klägerin betriebliche Zielsetzungen, so dass die im Zusammenhang damit den Arbeitnehmern gewährten Vorteile in Gestalt der Garagengelder in ihrem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse geleistet wurden. Jedenfalls ist das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern hinsichtlich der Zahlungen für die Garagennutzung eher als Miete anzusehen als dem Arbeitsverhältnis mit der Zahlung von Arbeitslohn zuzuordnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf das Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, DStR 2002, 1567, Bezug.

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