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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 09.06.1999
Aktenzeichen: VI R 24/99
Rechtsgebiete: BGKK, EStG


Vorschriften:

BGKK § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
EStG § 62 Abs. 1
EStG § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 31 Satz 1
EStG § 31 Satz 2
EStG § 31 Satz 3
EStG § 32
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die im Jahre 1975 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) beabsichtigte, zum Wintersemester 1996 ein Studium der "Internationalen Betriebswirtschaftslehre" an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt a.d. Oder zu beginnen. Die Zulassungsbedingungen sahen als Qualifikationsprüfung für das Auswahlverfahren u.a. einen Sprachtest von jeweils 45 Minuten in 2 Fremdsprachen vor. Zum Grundstudium gehörte außerdem der schriftliche Nachweis von fortgeschrittenen Kenntnissen in diesen Fremdsprachen. Zur Vervollkommnung ihrer Sprachkenntnisse hielt sich T während ihrer laufenden Bewerbung um den Studienplatz ab Juli 1995 für ein Jahr als Au-pair-Mädchen in den USA auf. Der Umfang ihrer Tätigkeit war auf 45 Stunden pro Woche festgelegt. Sie war während dieser Zeit in einer amerikanischen Gastfamilie untergebracht. Zu ihren Aufgaben gehörten die selbständige Betreuung der Kinder ihrer Gastfamilie sowie leichte Hausarbeiten. Dafür erhielt sie ein wöchentliches Taschengeld sowie freie Kost und Unterkunft. Das Programm der "Gesellschaft für Internationale Jugendkontakte" sah ferner den Besuch von Sprach- oder Weiterbildungskursen vor. Nach einem Zertifikat des American Institute for Foreign Study (AIFS) betrug die Sprachausbildung mindestens 6 Stunden wöchentlich. Zum 1. Oktober 1996 nahm T ihr Studium auf.

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (der Beklagte und Revisionskläger --Beklagter--) lehnte den Antrag des Klägers ab, ihm ab Januar 1996 für T Kindergeld zu zahlen. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 390 veröffentlichten Gründen statt.

Mit seiner Revision trägt der Beklagte vor, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) a.F. sei Berufsausbildung eine geregelte Ausbildungsmaßnahme, die dazu dienen müsse, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen, welche die Ausbildung eines gegen Entgelt auszuübenden und damit lebensunterhaltsdeckenden Berufes ermögliche. Hinsichtlich des Merkmals "geregelte Ausbildungsmaßnahme" unterscheide das BSG danach, ob der Ausbildungsgang in einer Ausbildungsordnung abschließend festgelegt sei oder ob es keinen vorgeschriebenen oder allgemein anerkannten Ausbildungsweg gebe. Bestehe eine Ausbildungsordnung, so seien nur die dort festgelegten Tätigkeiten als Berufsausbildung anzuerkennen. Gebe es keine Ausbildungsordnung, könne dem Auszubildenden, soweit er den Beruf ernstlich anstrebe, eine entsprechende Ausgestaltungsfreiheit eingeräumt werden (zusammenfassend BSG-Urteile vom 23. August 1989 10 RKg 12/88, BSGE 65, 250, SozR 3, 5870, § 2 Nr. 66; vom 22. November 1994 10 RKg 17/92, Monatsschrift für Deutsches Recht 1995, 395, SozR 3, 5870, § 2 Nr. 29). Allerdings bestehe im vorliegenden Fall die Besonderheit, daß als Zugangsvoraussetzung zum Studium ein Sprachtest erforderlich gewesen sei. Diese neben der allgemeinen Hochschulreife aufgestellte Zulassungsvoraussetzung könne zwar eine hierauf gerichtete außerschulische Sprachausbildung als berufliche Ausbildung qualifizieren. Bei Au-pair-Mädchen müsse dann aber nach der Rechtsprechung des BSG ein ins Gewicht fallender theoretischer Sprachunterricht hinzukommen (BSG-Urteil vom 30. Januar 1973 7 RKg 28/70, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte 21, 468). Dies sei nur bei einem mindestens 8 Wochenstunden umfassenden theoretischen Unterricht der Fall. Der vom BSG entwickelte Begriffsinhalt der Berufsausbildung müsse aus Gründen der Rechtseinheit auch für das Einkommensteuerrecht gelten.

Der Beklagte beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. vom 11. November 1995 (Jahressteuergesetz 1996 --JStG 1996--, BGBl I 1995, 1250) besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

1. a) Das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet" wird vom Gesetz nicht näher umschrieben. Seit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das JStG 1996 folgt aus der Verweisung in § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG auf § 32 Abs. 4 EStG, daß im Rahmen der Kinderfreibetragsregelung und der Kindergeldberechtigung eine einheitliche Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals geboten ist. Auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum BKGG a.F. kann dabei nur eingeschränkt zurückgegriffen werden, weil das Kindergeld seit der Neuregelung --ebenso wie der Kinderfreibetrag-- in erster Linie der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern dient (§ 31 Satz 1 EStG). Nur soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Dieser nachrangige Förderzweck vermag jedoch an der einheitlichen steuerrechtlichen Beurteilung des Kindergeldes (§ 31 Satz 3 EStG) nichts zu ändern.

Zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes wegen einer möglichen Abweichung von der vom Beklagten erwähnten Rechtsprechung des BSG besteht danach kein Anlaß. Der Gemeinsame Senat entscheidet nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I, 661), wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs abweichen will. Die Abweichung in einer Rechtsfrage setzt eine unterschiedliche Beurteilung von Rechtsvorschriften oder Rechtsbegriffen voraus, die ihrem Wortlaut nach im wesentlichen und ihrem Regelungsgehalt nach gänzlich übereinstimmen und deshalb nach denselben Prinzipien auszulegen sind (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 12. März 1987 GmS-OGB 6/86, BGHZ 100, 277, 281). Daran fehlt es im vorliegenden Fall wegen der geänderten Zweckrichtung des Kindergeldes.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 32 EStG a.F. ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 VI R 69/83, BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91). In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (BFH-Urteil vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655, m.w.N.). Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann aus dem Gesetzeswortlaut nicht gefolgert werden, daß die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein oder --mangels solcher Regelungen-- jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen muß, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind (vgl. R 180 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien ab 1996 --EStR--; Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.3.2 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Anhang 6, DA 2.215 Abs. 5, BStBl I 1996, 723, 836, sowie 63.3.2.3 Abs. 6, BStBl I 1998, 389, 413). Denn die Auslegung der seit dem 1. Januar 1996 geltenden Kindergeldregelung muß berücksichtigen, daß das Existenzminimum eines Kindes in typisierender Weise von der Besteuerung ausgenommen werden soll, weil durch den kindbedingten Aufwand die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert wird (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, 658). Die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern ist aber auch dann gemindert, wenn sich die Kinder unabhängig von vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befinden und von ihren Eltern unterhalten werden (FG Nürnberg, Urteil vom 10. Juli 1998 VII (V) 747/97, EFG 1999, 295; FG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 1997 10 K 1201/97 Kg --rechtskräftig--, EFG 1998, 103).

Das Berufsziel wird nach ständiger Rechtsprechung weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt (BFH-Urteile vom 2. Juli 1993 III R 81/91, BFHE 172, 59, BStBl II 1993, 870; in BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91, und vom 8. November 1972 VI R 54/70, BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138). Kindern und Eltern kommt bei der Gestaltung der Ausbildung von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerfG-Beschluß vom 10. November 1998 2 BvR 1057/98, 2 BvR 1226/96, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182, 187). Das Berufsziel ist nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufs erfüllt (BFH-Urteil in BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138). Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen läßt es vielmehr als geboten erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen (BFH-Urteil vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139). Kindern muß daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen (FG Nürnberg, Urteil in EFG 1999, 295; FG Düsseldorf, Urteil in EFG 1998, 103). Demgegenüber kann aus der Definition der Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I 1969, 1112), zuletzt geändert am 25. September 1996 (BGBl I 1996, 1476), für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nichts gewonnen werden (BFH-Urteile in BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91, und in BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139; ebenso Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 32 EStG Anm. 93, 94).

d) Das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung erfordert auch nicht, daß die Berufsausbildung Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen muß (so aber R 180 Abs. 1 Satz 3 EStR und DA-FamEStG Anhang 6, DA 2.215 Abs. 1 Sätze 1 und 2, BStBl I 1996, 835, ebenso 63.3.2.5, BStBl I 1998, 389, 414). Ein solches Erfordernis läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Für eine einschränkende Auslegung besteht auch deshalb kein Anlaß, weil der Gesetzgeber den Umfang schädlicher berufsbegleitender Tätigkeiten typisierend über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) geregelt hat (Seewald/Felix in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 63 Rdnr. D 21).

2. Zur Berufsausbildung gehört auch der Erwerb von Sprachkenntnissen (vgl. BVerfG-Beschluß in BStBl II 1999, 182, 191).

a) Der erforderliche Bezug zu einem Beruf ist bei einer planmäßigen Sprachausbildung in aller Regel zu bejahen. Während der Schulzeit sind Fremdsprachenkurse im Ausland sowie der Besuch allgemeinbildender ausländischer Schulen, z.B. im Rahmen von Austauschprogrammen, als Schulausbildung und damit auch als Berufsausbildung i.S. des § 32 EStG anerkannt (Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 32 EStG Anm. 96; DA-FamEStG Anhang 6, DA 2.211 Abs. 1, BStBl I 1996, 723, 830, ebenso 63.3.2.1 Abs. 3, BStBl I 1998, 389, 410). Nichts anderes gilt für die Vervollkommnung bzw. die Erweiterung fremdsprachlicher Kenntnisse nach Schulabschluß. Nach der Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, daß gute Fremdsprachenkenntnisse sowohl für den Erwerb eines Ausbildungsplatzes als auch für das spätere berufliche Fortkommen bedeutsam sind (so bereits BFH-Urteil vom 15. Januar 1960 VI 310/58 U, BFHE 70, 316, BStBl III 1960, 118).

b) Dem Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet wird" ist allerdings zu entnehmen, daß das Gesetz nicht jeden Auslandsaufenthalt als Berufsausbildung anerkennt, auch wenn sich durch die praktische Anwendung die Kenntnisse der jeweiligen Landessprache verbessern. Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. Eine Ausbildung in diesem Sinne ist ohne weiteres dann anzunehmen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird, z.B. mit dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer ausländischen Universität. Darüber hinaus können Auslandssprachaufenthalte --z.B. im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses-- regelmäßig nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.

Der erforderliche Umfang der Ausbildung richtet sich dabei nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Ist beispielsweise der Auslandssprachaufenthalt in einer Ausbildungs-/Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist er in der Regel anzuerkennen. Im übrigen kann ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden grundsätzlich als ausreichend angesehen werden, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden müssen. 10 Unterrichtsstunden je Woche können jedoch nur einen Anhaltspunkt für den Umfang der Sprachausbildung geben. So kann z.B. Einzelunterricht wegen der längeren Vor- und Nacharbeit möglicherweise auch dann als ausreichende Ausbildung angesehen werden, wenn er eine geringere Unterrichtsstundenzahl umfaßt. Desgleichen kann die Teilnahme an einem Sprachkurs mit einer geringeren Unterrichtsstundenzahl anerkannt werden, wenn der Kurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluß dient und das Kind den Abschluß anstrebt oder wenn neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Tätigkeiten übernommen werden, so z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache.

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Revision keinen Erfolg haben. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß T sich im umstrittenen Zeitraum in Berufsausbildung befand. Zwar hat T nur an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von 6 Stunden je Woche teilgenommen. Ferner diente der Fremdsprachenunterricht nicht der Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluß. Die Aufnahme des Studiums der "Internationalen Betriebswirtschaftslehre" an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt a.d. Oder war aber zulassungsbeschränkt; die Aufnahmeprüfung sah u.a. einen Sprachtest von jeweils 45 Minuten in zwei Fremdsprachen vor. Zum Grundstudium gehörte außerdem der schriftliche Nachweis von fortgeschrittenen Kenntnissen in Fremdsprachen. Diese besonderen Umstände rechtfertigen es, die Sprachausbildung der T trotz der wöchentlichen Unterrichtszeit von nur 6 Stunden als Berufsausbildung anzuerkennen.

Ende der Entscheidung

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