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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: VI R 25/05
Rechtsgebiete: EStG, LStDV


Vorschriften:

EStG § 8 Abs. 1
EStG § 8 Abs. 2 S. 1
EStG § 11 Abs. 1 S. 3
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EStG § 38 Abs. 1
EStG § 38a Abs. 1 S. 3
LStDV § 2
Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche Vorteil in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Optionsnehmers (Arbeitnehmer).
Gründe:

I.

Die inzwischen geschiedenen Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Eheleute, die im Streitjahr (1999) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als kaufmännischer Angestellter (Börsenmakler) der ehemaligen ... GmbH (im Folgenden GmbH), umgewandelt in eine AG im Jahr 1997 (im Folgenden AG), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Hauptgesellschafter der GmbH schloss mit dem Kläger am ... 1997 einen "Aktienkaufoptionsvertrag". Dieser berechtigte den Kläger als Optionsnehmer, im Zeitpunkt der Umwandlung der GmbH in eine AG 3 500 Stück unverfallbarer frei handel- und veräußerbarer Aktienoptionen zu erwerben. In der Präambel des "Aktienkaufoptionsvertrages" heißt es, dass die Mitarbeit des Optionsnehmers in der Gesellschaft maßgeblich mit ausschlaggebend für den derzeitigen Status der Gesellschaft gewesen sei. Die Einräumung der Aktienoptionen war nicht vom weiteren Verbleib des Arbeitnehmers im Unternehmen abhängig. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Börseneinführung der Gesellschaft sah die Vereinbarung den Verfall der Aktienoptionen gegen eine Entschädigung vor. Für den Fall, dass keine Börseneinführung der Aktien der Gesellschaft stattfand, verfiel der Anspruch auf die Optionen ersatzlos.

Unabhängig von diesem Aktienoptionsvertrag erwarb der Kläger im März 1997 2 000 Aktien im Nennwert von 5 DM je Aktie zu einem Kaufpreis von 50 DM je Aktie. Auch wurden Aktien auf Termin an Dritte veräußert.

Im Jahr 1997 wurde die GmbH in eine AG umgewandelt. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am ... 1997. Mit Schreiben vom 30. Mai des Streitjahres (1999) übte der Kläger sein Optionsrecht aus. Ihm wurden die aufgrund eines Aktiensplits im Verhältnis 1:2 zustehenden 7 000 Aktien übertragen. Der Kaufpreis betrug 17 500 DM. Der Kurswert belief sich am 31. Mai 1999 auf 463 EUR (905,55 DM) und bei Einbuchung der Papiere im Depot des Klägers am 10. Juni 1999 auf 458 EUR (895,77 DM). Die Erstnotierung der Aktie lag bei 100 DM je Aktie.

Das zunächst zuständige Finanzamt ... beurteilte die Optionsausübung im Streitjahr als Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe von 6 321 345 DM (7 000 Aktien x 463 EUR (905,55 DM) abzüglich 17 500 DM) und erhöhte im geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend.

Ein geldwerter Vorteil durch Gewährung der Aktienoptionen wurde im Jahr 1997 nicht erfasst.

Der Einspruch, der sich u.a. gegen die Erfassung des geldwerten Vorteils im Streitjahr durch Umwandlung des Aktienoptionsrechts in Aktien richtete, wurde vom mittlerweile örtlich zuständig gewordenen Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ... --FA--) als unbegründet zurückgewiesen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1354 veröffentlichten Gründen ab. Das vom Kläger verwertete Aktienoptionsrecht sei ihm für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft aus dem Dienstverhältnis gewährt worden. Der geldwerte Vorteil sei ihm auch im Streitjahr durch Umwandlung des Optionsrechts in Aktien zugeflossen und nicht, wie der Kläger meine, bereits 1997 durch Einräumung des Optionsrechts selbst. Bei der Einräumung eines Rechts decke sich der Zeitpunkt des Zuflusses im Allgemeinen mit dem Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs, weshalb ein noch nicht erfüllter Anspruch auch grundsätzlich noch nicht den Zufluss von Arbeitslohn bewirken könne. Dies gelte für nicht handelbare und handelbare Aktienoptionsrechte gleichermaßen.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 17. April 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2003 zu ändern und die Einkommensteuer 1999 ohne Ansatz eines geldwerten Vorteils in Höhe von 6 321 345 DM festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Auf die Revision der Kläger wird das vorinstanzliche Urteil aufgehoben. Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass der Erwerb der Aktien im Streitjahr zu einem geldwerten Vorteil führte, der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und § 38 Abs. 1 EStG steuerpflichtig war. Der Bemessung des geldwerten Vorteils ist aber nicht der Kurswert der Aktie am Tag der Überlassung, sondern der Kurswert zum Zeitpunkt der Einbuchung zu Grunde zu legen.

1.

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.

a)

Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Der Annahme von Arbeitslohn steht auch nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt "für" eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826; vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669; vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545).

b)

Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2005 VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884; vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, jeweils m.w.N.; BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; in BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 19 Rz 29).

c)

Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 898; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1870; Küttner/Thomas, Personalbuch 2008, Stichwort Arbeitsentgelt, Rz 59 ff.). Die Tatsachenwürdigung des FG ist revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juni 2005 VI R 124/99 (BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766) und VI R 10/03 (BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770) verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei der Zuwendung verbilligter Aktien die Annahme rechtfertigen können, dass der betreffende Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Da die berufliche Veranlassung aber stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist, können die in den Entscheidungen des BFH genannten Umstände nur Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung sein.

2.

Nach diesen Maßstäben gelangte das FG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger der geldwerte Vorteil mit Rücksicht auf seine nichtselbständige Tätigkeit als Börsenmakler eingeräumt worden war.

a)

Das FG konnte seine dahingehende Würdigung insbesondere darauf stützen, dass der Mehrheitsgesellschafter den Optionsvertrag abgeschlossen habe, um damit die bisherige Arbeitsleistung des Klägers zu würdigen und zu entlohnen, sowie darauf, dass vergleichbare Vereinbarungen auch nur mit anderen qualifizierten Mitarbeitern des Unternehmens getroffen worden seien. Ohne Rechtsverstoß konnte es dazu auch die Präambel des Aktienoptionsvertrages heranziehen und seine Feststellungen berücksichtigen, dass nur einem genau definierten Kreis von Mitarbeitern, die sich für das Unternehmen verdient gemacht hatten, die Möglichkeit zum Aktienerwerb eingeräumt werden sollte.

b)

Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, dass der Kläger von seinem Arbeitgeber nichts erhalten habe und die Leistung eines Dritten hier nicht zu Lohn geführt hätte, weil ein eindeutiger Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht bestanden habe. Wenn dem Kläger das von ihm verwertete Aktienoptionsrecht vom Hauptgesellschafter der später in eine AG umgewandelten GmbH --zu jenem Zeitpunkt sein Arbeitgeber-- eingeräumt worden war, ist schon fraglich, ob es sich um eine Drittleistung handelte. Im Übrigen lässt sich nach den vorstehenden Ausführungen der Veranlassungszusammenhang zwischen der Einräumung des verwerteten Aktienoptionsrechts und der Tätigkeit des Klägers nicht leugnen. Die Zuwendung stellte sich für den Kläger als Frucht seiner Arbeit dar (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 898).

Soweit die Kläger im Revisionsverfahren erstmalig vorbringen, der Hauptgesellschafter habe mit der Einräumung des Optionsrechts noch weitere, eigene Zwecke verfolgt, kann dieser Vortrag aufgrund der Bindungswirkung der vom FG getroffenen Feststellungen gemäß § 118 Abs. 2 FGO keine Berücksichtigung finden. Eine Verfahrensrüge haben die Kläger auch nicht erhoben.

c)

Schließlich bleibt der vom Kläger erhobene Einwand ohne Erfolg, die Veranlassung durch das Dienstverhältnis scheide aus, weil in den Bedingungen des "Aktienkaufoptionsvertrages" keine Verfallklausel für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis enthalten sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Verfallklausel neben anderen Gesichtspunkten nur als weiteres Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und dem verbilligten Aktienbezug heranzuziehen. Denn in einem solchen Fall soll der Arbeitnehmer auch in Zukunft für seine Arbeit motiviert und ein Anreiz zum Verbleib im Unternehmen geschaffen werden. Liegt indessen eine solche Klausel, nach der die Aktien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft zurückübertragen werden müssen, nicht vor, so scheidet die dienstliche Veranlassung des Aktienbezugs nicht zwangsläufig aus (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 24/06, BFH/NV 2007, 699).

3.

Zutreffend hat das FG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH den Zufluss des geldwerten Vorteils erst in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option, also im Streitjahr, angenommen.

a)

Arbeitslohn, der --wie im Streitfall-- nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten führt den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei, der Anspruch auf die Leistung begründet noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246). Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben (BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684; BFH-Urteil in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509). Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt (BFH-Urteil vom 25. November 1993 VI R 45/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254). So ist mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, der Zufluss eines geldwerten Vorteils in der Regel noch nicht verwirklicht (BFH-Urteil vom 3. Juli 1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83). Folglich fließt bei dem Versprechen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Gegenstand zuzuwenden, Arbeitslohn nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (BFH-Urteile vom 26. Juli 1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306, und vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290). Der Zufluss von Arbeitslohn ist ferner zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408). Auch in diesem Fall wird der Zufluss aber nicht durch das Versprechen des Arbeitgebers, z.B. Versicherungsschutz zu gewähren, herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses Versprechens, insbesondere durch die Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung entsteht.

b)

Nach den vorgenannten Grundsätzen sieht der BFH in ständiger Rechtsprechung den Zufluss eines geldwerten Vorteils als steuerpflichtigen sonstigen Bezug nicht bereits in der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis, sondern erst in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option (BFH-Urteil vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596; BFH-Beschluss in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684; BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770). Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn, wie im Streitfall, dem Arbeitnehmer ein handelbares Optionsrecht eingeräumt wird (vgl. Urteil des FG Münster vom 9. Mai 2003 11 K 6754/01 L, EFG 2003, 1172). Auch in diesem Fall erlangt er mit der Einräumung der Option lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance.

Der Zufluss des geldwerten Vorteils eines handelbaren Optionsrechts bereits zum Zeitpunkt der Einräumung lässt sich nicht damit begründen, dass das Optionsrecht ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut darstellt (BFH-Urteile in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509). Denn der für den Zufluss von Arbeitslohn hier maßgebliche geldwerte Vorteil, der in dem auf die Aktien gewährten Preisnachlass besteht, gelangt erst aufgrund der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers, solange der Optionsnehmer --wie im Streitfall-- über die Optionsrechte noch nicht anderweitig verfügt und deren Wert realisiert hat (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770, unter II. 4. der Entscheidungsgründe; Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 19 Rz 50, Stichwort "Ankaufsrecht"). Der Frage der Abtretbarkeit bzw. Übertragbarkeit des Optionsrechts kommt ansonsten keine steuerliche Bedeutung zu. Ob ein Anspruch abtretbar ist, ist für die Frage des Lohnzuflusses generell ohne Relevanz (Haunhorst, Der Betrieb 2003, 1864).

Ob etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber nicht die Funktion eines Stillhalters innehat, er demzufolge nicht als Optionsgeber eigene Aktien bei Umwandlung überträgt, sondern sich am Markt Optionsrechte gegenüber einem Dritten verschafft hat, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.

c)

Nach diesen Maßstäben und auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen hält die Entscheidung der Vorinstanz, der geldwerte Vorteil sei dem Kläger im Streitjahr 1999 zugeflossen, revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger hatte im Jahr 1997 handel- und veräußerbare Aktienoptionen erworben. Er erhielt erst im Streitjahr über die infolge der Ausübung des Optionsrechts verbilligt ausgegebenen Aktien der AG die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Damit waren die Voraussetzungen für den Zufluss des geldwerten Vorteils erst im Streitjahr erfüllt.

4.

Soweit das FG angenommen hat, für die Ermittlung des geldwerten Vorteils sei der Wert der Aktie am Tag der Umwandlung (463 EUR) und nicht der Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Klägers (458 EUR) maßgeblich, hält die Entscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbezüge, zu denen auch (verbilligt abgegebene) Aktien gehören, mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Maßgebend ist der Endpreis im Zeitpunkt des Zuflusses. Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien. Dies ist der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers (Schmidt/ Drenseck, a.a.O.). Der geldwerte Vorteil ist hiernach die Differenz zwischen dem Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Erwerbsaufwendungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689, und in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die nicht mit Revisionsrügen angefochten worden sind und die den Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden, betrug der Wert der Aktien an dem Tag (10. Juni 1999), an dem der Kläger über die Aktien mit deren Einbuchung auf seinem Depot die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangte, 458 EUR. Danach beläuft sich der geldwerte Vorteil auf 6 252 890 DM (7 000 Aktien x 895,77 DM --458 EUR-- abzüglich 17 500 DM).

Ende der Entscheidung

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