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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2004
Aktenzeichen: VI R 26/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 155 |
Gründe:
Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2001 11 K 270/99 Revision eingelegt hatte, wurde --ausweislich einer Mitteilung des FA-- über das Vermögen des Klägers und Revisionsbeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 1. Mai 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Geschäftsstelle des Senats fragte beim Insolvenzverwalter an, ob er das Revisionsverfahren aufnehmen werde. Dieser äußerte sich nicht.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Revisionsverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
Es erscheint zweckmäßig, das Revisionsverfahren in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) zu löschen, da dieses gegenwärtig nicht fortgesetzt werden kann und die Fortsetzung ungewiss ist. Die Löschung des Verfahrens in den Registern hindert dessen Fortsetzung nicht. Sie bewirkt lediglich, dass die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1993 V B 135/91, BFH/NV 1994, 186).
Die Unterbrechung des Verfahrens dauert solange, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2004 XI B 17/01, BFH/NV 2004, 1285).
Ende der Entscheidung
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