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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: VI R 27/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Bauarbeiter an ständig wechselnden Arbeitsstellen beschäftigt. Er fährt arbeitstäglich mit seinem PKW zum Betriebssitz seines Arbeitgebers und wird von dort mit einem Firmenbus unentgeltlich zu den jeweiligen Einsatzstellen befördert. Im Streitjahr 2001 war der Kläger sechseinhalb Monate auf einer 40 km entfernten und fünf Monate auf einer 35 km entfernten Baustelle eingesetzt. Daneben war er kurzfristig (jeweils zwischen einem Tag und elf Tagen) an sieben anderen, zwischen 35 km und 70 km entfernten Baustellen tätig.

Mit der Einkommensteuererklärung 2001 machte der Kläger die Fahrten zum Betriebssitz als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) geltend. Gegen den Steuerbescheid, in dem die Werbungskosten erklärungsgemäß berücksichtigt wurden, legten die Kläger Einspruch ein. Sie beantragten, die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung bis zu den Einsatzstellen anzusetzen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) änderte die Steuerfestsetzung insoweit, als er für die Fahrten zu den beiden längerfristig aufgesuchten Einsatzstellen die Entfernungspauschale nach Ablauf von jeweils drei Monaten ansetzte. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne ein Arbeitnehmer, der an wechselnden Einsatzorten innerhalb des üblichen Einzugsbereichs von seiner Wohnung tätig werde, die Aufwendungen für Fahrten mit dem Kfz zwischen der Wohnung und den Einsatzstellen in Höhe der Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geltend machen. Bei darüber hinausgehenden Entfernungen seien die Fahrtkosten für die ersten drei Monate der Tätigkeit an der jeweiligen Einsatzstelle nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Da die Fahrten des Klägers zu den Einsatzstellen die Dreimonatsgrenze unterschritten und darüber hinaus die Entfernung jeweils mehr als 30 km betrage, seien die Voraussetzungen der Entfernungspauschale nicht gegeben. Zu berücksichtigen seien deshalb die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, die der Kläger jedoch nicht selbst getragen habe.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Da der Kläger am Betriebssitz seines Arbeitgebers keine berufliche Tätigkeit ausgeübt und somit keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet habe, sei als Arbeitsstätte die jeweils aufgesuchte Baustelle anzusehen.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und weitere Werbungskosten von 3 292 € (6 440 DM) zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Senat hat mit Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04 entschieden, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer den Betriebssitz fortdauernd aufsucht, dieser auch dann seine "regelmäßige Arbeitsstätte" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG darstellt, wenn er dort lediglich das eigene Kfz gegen ein Dienstfahrzeug austauscht. Die Entfernungspauschale steht dem Kläger daher nur für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz zu. Für die im Wege der Sammelbeförderung zurückgelegten Fahrten vom Betriebssitz zu den vorübergehenden Tätigkeitsstätten sind dem Kläger keine Aufwendungen entstanden, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hätten berücksichtigt werden können. Auf die Entfernung der Tätigkeitsstätten von der Wohnung des Klägers kommt es nicht an, da der Kläger die Einsatzstellen nicht mit seinem Fahrzeug von seiner Wohnung aus angefahren hat. Aus demselben Grund ist für die Höhe der anzusetzenden Fahrtkosten nicht danach zu unterscheiden, ob die Fahrten während der ersten drei Monate der Tätigkeit auf einer Einsatzstelle oder danach unternommen wurden. Soweit das FA für die Fahrten zu den längerfristig aufgesuchten Einsatzstellen zu Unrecht die Entfernungspauschale nach Ablauf von jeweils drei Monaten berücksichtigt hat, ist im gerichtlichen Verfahren eine Änderung zu Lasten der Kläger nicht möglich.

Ende der Entscheidung

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