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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: VI R 28/01
Rechtsgebiete: LuftPersV, EStG


Vorschriften:

LuftPersV § 14 (7)
EStG § 9 Abs. 1
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 10d Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der 1964 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war nach dem Hauptschulabschluss und einer Berufsausbildung zum Werkzeugschlosser bis September 1987 als Maschinenschlosser tätig. Er besuchte die Berufsaufbauschule und anschließend bis Juli 1991 die Fachhochschule für Maschinenbau und Fahrzeugtechnik. Während der Studienzeit erwarb er die Privatpilotenlizenz (PPL) und das allgemein gültige Flugfunksprechzeugnis in englischer Sprache (AZF). Im April 1991 schloss der Kläger einen Schulungsvertrag ab zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins (Airline Transport Pilot Licence/ATPL) mit Crew Coordination Concept (CCC) und Long Range-Ausbildung (Langstreckenflugberechtigung/LR). Die Schulung, die am 1. Juli 1991 begann und ca. 12,5 Monate dauern sollte, wurde an einer Verkehrsfliegerschule durchgeführt. Die Kosten der Schulung einschließlich Lebenshaltungskosten wurden auf 124 950 DM festgesetzt. Zur Finanzierung der Kosten nahm der Kläger Bankdarlehen auf. Vor Beendigung der ATPL-Schulung schloss der Kläger mit der Fluggesellschaft A jeweils im Juni 1992 einen Schulungsvertrag "für den Erwerb der Erlaubnis für Linienflugzeugführer im Sinne des § 14 (7) LuftPersV (CCC)" und einen Arbeitsvertrag ab. Ab dem 4. November 1992 war der Kläger bei dieser Gesellschaft als Co-Pilot tätig. Seit 1996 ist er bei der Fluggesellschaft B als Co-Pilot angestellt.

In der Einkommensteuererklärung für 1992 machte der Kläger bei einem ab November 1992 erzielten Bruttoarbeitslohn in Höhe von 9 506 DM Aufwendungen für die Schulung zum Verkehrsflugzeugführer in Höhe von 39 077 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1 200 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu. Die Einkommensteuer 1992 wurde auf 0 DM festgesetzt. Daraufhin beantragte der Kläger, im Rahmen der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1992 die mit der Schulung zusammenhängenden Ausgaben als Werbungskosten neben weiteren Werbungskosten von 2 370 DM (Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu berücksichtigen. Diesen Feststellungsantrag lehnte das FA ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein verbleibender Verlustabzug sei gemäß § 10d Abs. 3 EStG zum 31. Dezember 1992 nicht festzustellen. Im Streitfall sei der Gesamtbetrag der Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 1992 nicht negativ, weil die geltend gemachten Aufwendungen zum Erwerb der ATPL und LR keine vorab entstandenen Werbungskosten, sondern --nur begrenzt abziehbare-- Sonderausgaben darstellten. Hinsichtlich der weiteren Begründung nahm das Gericht auf sein Urteil vom 27. Januar 2000 13 K 4279/96 (Rev. VI R 29/01) Bezug, welches in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1361 veröffentlicht ist.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, die im Streitjahr 1992 gezahlten Aufwendungen für die Flugbefähigungsmaßnahmen ATPL und LR einschließlich der Unterbringungs- und Lebenshaltungskosten sowie Darlehenszinsen seien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Verkehrsflugzeugführer anzusehen. Diese führten zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte und damit zu einer Verlustfeststellung für das Streitjahr.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil sowie den Ablehnungsbescheid aufzuheben und das beklagte FA zu verpflichten, im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1992 Aufwendungen in Höhe von 39 077 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen und den Gesamtbetrag der Einkünfte mit ./. 34 009 DM festzustellen.

Das FA beantragt sinngemäß,

die Revision jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

Es ist der Ansicht, die Revision sei unzulässig, weil der Kläger keine Rechtsverletzung, sondern lediglich eine falsche Sachverhaltswürdigung durch das FG beanstande.

Die Revision ist zulässig. Entgegen der Ansicht des FA hat der Kläger die Umstände hinreichend bestimmt bezeichnet, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt (vgl. § 120 Abs. 3 Nr. 2 a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Er hat in der Revisionsbegründungsschrift vom 22. Mai 2001 die "Auslegung des § 9 Abs. 1 EStG" durch das FG gerügt und anschließend diese Rüge ausführlich begründet.

Die Revision ist auch begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat zu Unrecht die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1992 gemäß § 10d Abs. 3 EStG abgelehnt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann im Streitfall negativ sein.

Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Bildungsmaßnahme eine neue Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die insoweit geänderte Rechtsprechung verwiesen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403).

Nach diesen Grundsätzen sind im Streitfall --unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen des FG-- die Aufwendungen des Klägers für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins mit Crew Coordination Concept und der Langstreckenflugberechtigung dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Sie stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erzielung von steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer. Nach der im Streitjahr geltenden Verordnung über das Luftfahrtpersonal (LuftPersV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (BGBl I, 265) ist der Erwerb der ATPL und LR erforderlich, um im gewerbsmäßigen internationalen Luftverkehr als verantwortlicher Flugzeugführer oder Co-Pilot auf einem bestimmten Flugzeug bei einer Fluggesellschaft mit Langstreckenflügen tätig zu sein (vgl. z.B. §§ 16, 77 LuftPersV). Gegenstand des Schulungsvertrages war es, dem Kläger die Kenntnisse und Fähigkeiten zum Erwerb dieser Erlaubnisse im Sinne der LuftPersV zu vermitteln. Die Schulung bereitete den Kläger damit konkret und gezielt auf eine Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer vor, um die er sich bereits vor dem Ausbildungsende erfolgreich beworben hatte. Er hat die Schulungskosten getätigt, um (möglichst hohe) Einnahmen aus der angestrebten --und auch alsbald verwirklichten-- Berufspilotentätigkeit zu erzielen.

Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen; sein Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- keine Feststellungen zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Bildungsaufwendungen getroffen hat. Bei den Feststellungen werden die Grundsätze des Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 (BFH/NV 2003, 997) zu beachten sein.

Ende der Entscheidung

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