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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: VI R 29/04
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 | |
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 |
Gründe:
Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer für Fahrten vom Betriebssitz zu wechselnden Baustellen die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nehmen kann.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2001 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, von Beruf Maurer, erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist auf wechselnden Baustellen seines Arbeitgebers beschäftigt. Im Streitjahr benutzte der Kläger für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betriebssitz sein eigenes Kfz. Die Fahrten vom Betriebssitz zu den wechselnden Baustellen wurden mit einem Firmenfahrzeug im Wege einer Sammelbeförderung durchgeführt.
In der Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger, die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für die Wege zwischen der Wohnung und den verschiedenen Baustellen anzusetzen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Entfernungspauschale nur für die Wege zwischen Wohnung und Betriebssitz des Arbeitgebers.
Die Klage der Kläger blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, bei den durch Sammelbeförderung durchgeführten Fahrten vom Firmensitz zu den Baustellen handele es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Für diese Fahrten seien dem Kläger zudem keine Aufwendungen entstanden.
Mit der Revision machen die Kläger geltend, die Arbeitsstätte des Klägers sei die von ihm arbeitstäglich aufgesuchte Baustelle. Deshalb stände ihm auch die Entfernungspauschale für die gesamte Strecke von seiner Wohnung bis zur jeweiligen Baustelle zu, auch soweit ihm durch den Sammeltransport keine Aufwendungen entstanden seien. Das Gesetz sehe eine Kürzung der Entfernungspauschale nicht vor.
Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 4 361 DM zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Senat hat mit Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04 (BFH/NV 2005, 1694) für Recht erkannt, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer den Betriebssitz fortdauernd aufsucht, dieser auch dann seine "regelmäßige Arbeitsstätte" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG darstellt, wenn er dort lediglich das eigene Kfz gegen ein Dienstfahrzeug austauscht. Die Entfernungspauschale steht dem Kläger folglich nur für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz zu. Für die im Wege der Sammelbeförderung zurückgelegten Fahrten vom Betriebssitz zur vorübergehenden Tätigkeitsstätte sind dem Kläger keine Aufwendungen entstanden, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hätten berücksichtigt werden können.
Ende der Entscheidung
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