Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: VI R 291/94
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 53
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die verheirateten, zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragten u.a. den Einkommensteuerbescheid für 1987 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben, da der Bescheid fehlerhaft adressiert sei. Ferner beanstandeten sie, dass sowohl ihr Grundfreibetrag als auch die Freibeträge für ihre zwei minderjährigen Kinder zu gering bemessen seien. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Mit der Revision begehrten die Kläger einen (gemeinsamen) Grundfreibetrag in Höhe von 20 000 DM sowie Kinderfreibeträge in Höhe von 12 000 DM pro Kind.

Die Geschäftsstelle des Senats hat nach Ergehen verschiedener Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Familienleistungsausgleich und nach In-Kraft-Treten des § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) angefragt, ob eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 1987 in Betracht komme und ob der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde. Nach Erlass des Änderungsbescheids, die zu einer Erstattung von 156 DM geführt hat, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des erledigten Rechtsstreits zu entscheiden.

Die Kosten des Klage- wie auch des Revisionsverfahrens sind aufzuteilen.

Hinsichtlich der Kostenlast des FA verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 18. August 2005 VI R 123/94 (Deutsches Steuerrecht 2005, 1605, BFH/NV 2005, 1945). Hat ein Steuerpflichtiger nach einer Entscheidung des BVerfG für die Vergangenheit einen verfassungswidrigen Rechtszustand hinzunehmen und wird deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen, dem FA die Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Steuerpflichtige bezüglich des verfassungswidrigen Sonderopfers nicht hat obsiegen können.

Diese Rechtslage trifft hier nicht nur hinsichtlich der Kinderfreibeträge, sondern auch des Grundfreibetrags zu. Denn das BVerfG hat mit Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BStBl II 1993, 413) die Grundfreibeträge u.a. in der für die Veranlagungszeiträume 1986 und 1988 geltenden Fassung als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt; der Gesetzgeber wurde verpflichtet, mit Wirkung (erst) ab 1996 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. Auch für das Streitjahr 1987 ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe im Beschluss in BStBl II 1993, 413 von einer verfassungswidrigen Besteuerung auszugehen.

Im Übrigen haben die Kläger --mit Ausnahme des überzogenen Antrags auf Berücksichtigung der Kinderfreibeträge-- weitgehend sachgerechte Anträge gestellt. Diesbezüglich verweist der Senat auf seinen Beschluss in BFH/NV 2005, 1945 (unter 2. a.E. der Gründe). Soweit die Kläger im Klageverfahren vergeblich die Aufhebung des streitbefangenen Einkommensteuerbescheids wegen vermeintlich nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe begehrten, haben sie die Kosten zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück