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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: VI R 30/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 |
Gründe:
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 1992 als Flugzeugführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung für 1992 machte der Kläger neben den Kosten für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte, dem Frankfurter Flughafen, auch Fahrtkosten für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Bei der Berechnung der Fortbildungskosten setzte er für die 37 Fahrten 0,52 DM für jeden Kilometer an.
Die Fortbildungsveranstaltungen fanden in den Betriebsräumen der Arbeitgeberin des Klägers, der X AG (AG), auf dem Frankfurter Flughafen statt. Sie waren nicht dienstlich angeordnet, sondern wurden vom Kläger freiwillig während seiner Freizeit durchgeführt; sie umfassten Übungen in der englischen Sprache, Auffrischung der Kenntnisse über Schlechtwetteranflüge und über den Transport von gefährlichen Gütern in Flugzeugen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah die Fahrten zu den Fortbildungsveranstaltungen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an und berücksichtigte bei der Ermittlung der Fahrtkosten nur den Pauschbetrag des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 1992 geltenden Fassung von 0,65 DM pro Entfernungskilometer. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen zur Begründung aus, der Kläger könne die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten oder --wie im Streitfall beantragt-- den Kilometersatz des Abschn. 38 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 1990 (LStR 1990) i.V.m. dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 8. Januar 1992 IV B1 -S2228- 16/91 (BStBl I 1992, 232) in Höhe von 0,52 DM geltend machen. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, der als lex specialis die Anwendung der Grundnorm des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ausschließe, stehe dem nicht entgegen. Bei den Fahrten des Klägers handele es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so dass die Abzugsbeschränkung nicht eingreife. Der Kläger habe seine Arbeitsstätte nicht aufgesucht, um seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nachzukommen, sondern um sich freiwillig und ohne Weisung seiner Arbeitgeberin fortzubilden.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei nur anwendbar, wenn die Arbeitsstätte zum Zweck eines Arbeitseinsatzes angefahren werde. Zwar folge dies nicht unmittelbar aus Nr. 4 Satz 1 dieser Vorschrift, weil dort ganz allgemein und ohne Einschränkung die "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" genannt seien. Bei der Auslegung sei aber auch Satz 2 zu beachten. Dort seien als Gründe für die Berücksichtigung weiterer Fahrten "ein zusätzlicher Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" oder eine "Arbeitszeitunterbrechung" von bestimmter Dauer genannt. Dies lasse den Schluss zu, dass als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur diejenigen zu werten seien, die zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes unternommen würden.
Hiergegen richtet sich die Revision, mit der das FA die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 18. Januar 1991 VI R 132/86 (BFHE 163, 363, BStBl II 1991, 408) klargestellt, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die Anwendung der gesetzlichen Pauschbeträge für die Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht von weiteren Voraussetzungen, etwa der Erbringung einer Arbeitsleistung, abhängig mache. Die Arbeitsstätte müsse lediglich aus beruflichen Gründen von der Wohnung aus aufgesucht werden. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Der Kläger habe seine Arbeitsstätte aufgesucht, um sich in seinem ausgeübten Beruf fortzubilden. Bei Fortbildungsmaßnahmen könne nicht darauf abgestellt werden, ob die Fortbildungsmaßnahme vom Arbeitgeber angeordnet werde oder vom Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis erfolge. Es könne insoweit nur eine einheitliche Berücksichtigung als Werbungskosten in Betracht kommen. Außerdem habe der Gesetzgeber aus steuer- und verkehrspolitischen Gründen sowie zwecks Verwaltungsvereinfachung sämtliche beruflich veranlassten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erfassen wollen.
Das FA beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt, die Revision zurückweisen.
Die Revision des FA führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu Unrecht nicht angewandt.
Nach dieser Vorschrift gehören zu den Werbungskosten Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte. Die Aufwendungen sind jedoch bei Fahrten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nur mit einem Pauschbetrag von 0,65 DM für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG). Der Gesetzestatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte freiwillig außerhalb der Arbeitszeit zum Zwecke der Fortbildung aufsucht. Hierbei ist nicht erforderlich, dass die regelmäßige Arbeitsstätte zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes angefahren wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 163, 363, BStBl II 1991, 408).
Dieses Ergebnis entspricht dem Wortlaut ("für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte"), der Systematik und dem Zweck des Gesetzes, wie er in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt (BTDrucks V/1068, S. 23 f.; zu BTDrucks V/1187, S. 2). Hiernach sollte vornehmlich aus haushalts- und verkehrspolitischen Gründen die Abziehbarkeit der Kosten von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingeschränkt werden. Eine Differenzierung nach dem jeweiligen beruflichen Anlass dieser Fahrten war nicht vorgesehen.
Eine andere Wertung ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach Zwischenheimfahrten nur zu berücksichtigen sind, soweit sie durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden veranlasst sind. Der Gesetzgeber ging bei dieser Regelung typisierend davon aus, dass regelmäßig nur eine Hin- und Rückfahrt je Arbeitstag beruflich veranlasst und damit anzusetzen ist. Mit der Einführung des Satzes 2 wollte er von der Rechtsprechung entwickelte Sonderfälle in das Gesetz aufnehmen (v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 9 Rdnr. F 37, 50). Ein weiteres Tatbestandsmerkmal für die grundsätzliche Anwendung der Pauschbeträge sollte aber hiermit nicht geschaffen werden.
Angesichts dieser Ausführungen greift im Streitfall die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ein. Der Kläger ist aus beruflichem Anlass mit dem Kraftwagen von seiner Wohnung zu den Unterrichtsräumen der AG an seiner (regelmäßigen) Arbeitsstätte gefahren. Der Gesetzestatbestand ist damit erfüllt.
Ende der Entscheidung
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