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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 09.08.2002
Aktenzeichen: VI R 34/02
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 3c
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
EStG § 3 Nr. 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehefrau wurden zum Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) statt der geltend gemachten Werbungskosten (zusammen 18 947 DM) nur jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (zusammen 4 000 DM) zum Abzug zu, da er die Werbungskosten nicht nur mit bezogenen Trennungsgeldern, sondern auch der jeweils für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährten Zulage-Ost saldierte.

Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ statt des Arbeitnehmer-Pauschbetrages beim Kläger 9 909 DM und bei seiner Ehefrau 4 167 DM zum Abzug zu, die es nicht --auch nicht teilweise-- gemäß § 3c des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Zulage-Ost verrechnete.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 3c EStG. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat sich nicht geäußert.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Wie der Senat nach Ergehen des angefochtenen Urteils zwischenzeitlich entschieden hat, sind zwar Aufwendungen aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung nur abzüglich hierfür steuerfrei gewährter Trennungsgelder zu berücksichtigen. Jedoch sind solche und andere Werbungskosten nicht generell mit der Zulage-Ost zu verrechnen. Vielmehr sind die Werbungskosten gemäß § 3c EStG lediglich zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten Zulage-Ost zu den in dem Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 2002 VI R 26/00 (BFH/NV 2002, 1085) verwiesen.

Danach wird das FG zunächst festzustellen haben, welcher Betrag nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar war und nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei zugewendet werden konnte. Dabei ist zu beachten, dass bei einer doppelten Haushaltsführung auch im Beitrittsgebiet nicht Dienstreiseregeln fingiert werden konnten (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1999 VI B 157/99, BFH/NV 2000, 433 sowie den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2000 2 BvR 159/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 843). Was die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen vor Ergehen der gesetzlichen Regelung durch das Jahressteuergesetz 1996 bei beidseits auswärtig berufstätigen Ehegatten mit gemeinsamer Unterkunft betrifft, wird auf das BFH-Urteil vom 7. Oktober 1994 VI R 76/89 (BFH/NV 1995, 502) hingewiesen. Sonach wird das FG festzustellen haben, welcher Teil der berücksichtigungsfähigen Werbungskosten nach den obigen Grundsätzen gemäß § 3c EStG vom Abzug ausgeschlossen ist.

Ende der Entscheidung

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