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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: VI R 38/97
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 64
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
EStG § 33 Abs. 2 Satz 2
BUNDESFINANZHOF

Schulgeldzahlungen an eine fremdsprachige Schule im Inland sind auch dann nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sich die ausländischen Eltern aus beruflichen Gründen nur vorübergehend im Inland aufhalten.

EStG § 3 Nr. 64, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 33 Abs. 2 Satz 2

Urteil vom 23. November 2000 - VI R 38/97 -

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 1385)


Gründe

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1991 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kläger war als Geophysiker bei einem amerikanischen Konzern beschäftigt. Er wurde im Sommer 1991 für zunächst drei Jahre als Arbeitnehmer eines inländischen Tochterunternehmens nach Deutschland entsandt. Seine Familie zog im August 1991 nach. Die beiden Kinder der Klägerin besuchten nach dem Umzug eine englischsprachige Internationale Schule. Der Arbeitgeber ersetzte dem Kläger das Schulgeld und unterwarf es aufgrund einer Nettolohnvereinbarung der Lohnsteuer.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug des Schulgelds als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers ab und berücksichtigte lediglich 30 v.H. (12 760 DM) als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1385 veröffentlichten Gründen ab.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Revision. Sie rügen die Verletzung der §§ 9, 12, 33 und 33a EStG. Die Schulgeldzahlungen seien Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Aufwand sei ganz wesentlich beruflich veranlasst, weil die Kinder keine Deutschkenntnisse gehabt hätten, so dass ein Besuch einer deutschsprachigen Schule sinnlos gewesen sei, zumal die Abordnung des Klägers auf wenige Jahre beschränkt gewesen sei. Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Dienst müßten grundsätzlich gleich behandelt werden. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelte die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 64 EStG. Jedenfalls müssten die Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer auf ... DM herabzusetzen.

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Schulgeldzahlungen über den Sonderausgabenabzug hinaus weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

1. Der Ausgleich der Schulgeldzahlung durch den Arbeitgeber ist kein entsprechend § 3 Nr. 64 EStG steuerfreier Arbeitslohn. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist ausgeschlossen, weil Fallgestaltungen wie im Streitfall nicht mit den in § 3 Nr. 64 geregelten Fallgestaltungen vergleichbar sind. Der Kläger ist nicht im Ausland, sondern im Inland beschäftigt.

2. Die Schulgeldzahlungen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung (Schulausbildung) ihrer Kinder gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149). Das gilt auch für Schulgeldzahlungen für den Besuch einer fremdsprachigen Schule. Der Umstand, dass der Schulbesuch auch durch den Beruf der Eltern bedingt ist, führt nicht zur Abziehbarkeit. Schulgeldzahlungen gehören jedenfalls dem Schwerpunkt nach untrennbar zu den Lebenshaltungskosten und unterliegen deshalb dem aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abgeleiteten Aufteilungs- und Abzugsverbot (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17). Für Schulgeldzahlungen gilt insoweit nichts anderes als für berufsbedingte Kinderbetreuungskosten, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ebenfalls weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2000 XI B 127/99, BFH/NV 2000, 1471, m.w.N.).

3. Die über den Sonderausgabenabzug hinausgehenden Aufwendungen sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23. Februar 1968 VI R 236/67, BFHE 91, 418, BStBl II 1968, 374). Die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I, 297, 304, BStBl I, 146, 153) hat daran nichts geändert. Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes können auch nach der gesetzlichen Neufassung grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn es sich --anders als im Streitfall-- um krankheitsbedingte Aufwendungen handelt. Der erkennende Senat schließt sich insoweit dem BFH-Beschluss vom 17. April 1997 III B 216/96 (BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752) an.



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