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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2007
Aktenzeichen: VI R 41/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 2 Satz 1
FGO § 124 Abs. 1
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) legten gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), das ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. Juni 2006 zugestellt worden war, fristgerecht Revision ein. Die Revisionsbegründungsfrist lief am 22. August 2006 ab, ohne dass die Revision begründet wurde. Den Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der Frist und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhielt der Prozessbevollmächtigte am 7. September 2006. Am 13. September 2006 gingen sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Begründung der Revision ein. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags erklärte der Prozessbevollmächtigte, er habe aus Krankheitsgründen die Revision nicht rechtzeitig begründen können. Aus einem am 25. September 2006 vorgelegten und am 21. September 2006 ausgestellten Attest ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte vom 18. August 2006 bis zum 6. September 2006 arbeitsunfähig gewesen ist.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung, den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom 10. Mai 2005 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zur Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung zu verpflichten.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unzulässig. Sie war gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen.

Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die erst am 13. September 2006 eingegangene Begründung war verspätet.

Wiedereinsetzung gemäß § 56 Abs. 1 FGO wegen der versäumten Revisionsbegründungsfrist kann den Klägern nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne Verschulden verhindert waren, diese Frist einzuhalten. Das Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist ist im Streitfall durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten eingetreten.

a) Bei Versäumung einer gesetzlichen Frist ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 56 FGO). Verschuldet ist die Versäumung, wenn die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Jedes Verschulden schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

b) Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341; vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347; vgl. auch Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 38).

c) Im Streitfall ist nicht klar erkennbar, inwiefern die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten in der Zeit vom 18. August 2006 bis zum 6. September 2006 für die Fristversäumnis ursächlich war. Das erst nachträglich erstellte Attest sagt über die Art und Schwere der Erkrankung nichts aus. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass die Erkrankung so plötzlich und schwer auftrat, dass jegliche Tätigkeit eingestellt werden musste und auch kein Vertreter bestellt werden konnte.

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