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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: VI R 41/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 124 Abs. 1 | |
FGO § 126 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Einkommensteuer 1997 als unbegründet abgewiesen; einen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält das Urteil nicht.
Gegen das Urteil hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten --einen Steuerberater-- fristgerecht am 6. Oktober 2008 (ausdrücklich) Revision eingelegt; er fügte hierbei an, die Revision sei vom FG zugelassen worden.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben der Geschäftsstelle des beschließenden Senats vom 14. Oktober 2008 darauf hingewiesen worden war, dass das FG die Revision nicht zugelassen habe, hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2008 beantragt, seine Revision als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Eine Umdeutung würde dem mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprechen.
II.
Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1.
Gemäß § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Wird die Revision weder im Tenor noch in den Gründen des Urteils zugelassen, so ist ihre Zulassung nach ständiger Rechtsprechung versagt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. September 2007 X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333; vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).
2.
Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet in aller Regel aus. Eine Umdeutung kommt nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn --wie vorliegend-- ein Steuerberater, bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird, das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 2333; in BFH/NV 2004, 1539; vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995). Eine Umdeutung schlägt überdies regelmäßig auch deshalb fehl, weil zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626; in BFH/NV 2004, 1539; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 110 ff.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 7. Mai 2008 VIII R 9/08, [...] - die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen).
Ende der Entscheidung
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