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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: VI R 43/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
FGO § 126a |
Gründe:
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Finanzgericht (FG) geht in seinem Urteil davon aus, dass einem Arbeitnehmer der betriebliche Arbeitsplatz auch dann i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes "zur Verfügung" steht, wenn zwar der Arbeitgeber den Zugang zu diesem Arbeitsplatz an Wochenenden und nach Feierabend einschränkt, der Arbeitnehmer aber die Möglichkeit hat, eine Zugangsberechtigung zu beantragen, und dies unterlässt. Diese Auffassung ist zutreffend. Sie entspricht inhaltlich der neuen Rechtsprechung des VI. Senats zu der genannten Vorschrift (Urteile vom 7. August 2003 VI R 41/98, VI R 118/00, VI R 162/00, VI R 16/01 und VI R 17/01, BStBl II 2004, 77 ff.). Die Entscheidung des FG, die Aufwendungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anzuerkennen, ist vor diesem Hintergrund revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dagegen vorträgt, es sei ihr tatsächlich nicht möglich gewesen, für die fraglichen Zeiten eine Zugangsberechtigung zu erlangen, kann dies gemäß § 118 Abs. 2 FGO im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Ende der Entscheidung
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