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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: VI R 43/08
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 35a Abs. 2 S. 1, 3 |
Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2004) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2004 beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Diese bezogen sich auf im Streitjahr durchgeführte Tapezier- und Streicharbeiten in dem von ihnen selbst genutzten Haus. Die Kläger beglichen den Rechnungsbetrag in bar. Der Erhalt der Barzahlung wurde ihnen auf der Rechnung bestätigt.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13. Mai 2005 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Steuerermäßigung unter Hinweis auf die Barzahlung. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragen sinngemäß,
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2005 dahin zu ändern, dass die tarifliche Einkommensteuer um 600 EUR ermäßigt wird.
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision der Kläger ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer --unter weiteren Voraussetzungen-- auf Antrag um 20%, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 1, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
Im Streitfall kann dahinstehen, ob, wie das Finanzgericht offensichtlich angenommen hat, die streitbefangenen Maler- und Tapezierarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der zitierten Vorschrift sind (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760; VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900). Denn die begehrte Steuerermäßigung kommt jedenfalls wegen Barzahlung nicht in Betracht. Denn die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfüllt die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG nicht (Senatsentscheidungen vom 20. November 2008 VI R 14/08, BStBl II 2009, 307; VI R 22/08, BFH/NV 2009, 736; jeweils zu § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG i.d.F. ab Veranlagungszeitraum 2006).
Ende der Entscheidung
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