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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.1999
Aktenzeichen: VI R 43/97
Rechtsgebiete: GKG, FGO, BRAGO, EStG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 25 Abs. 3 Satz 3
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
FGO § 128
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
BRAGO § 9 Abs. 2
EStG § 73 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Senat hat mit Beschluß vom 22. März 1999 über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits entschieden und zugleich den Streitwert für das Revisionsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 8 000 DM festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Beschwerde erhoben. Er beantragt, den Streitwert auf 26 606,08 DM festzusetzen.

Der Senat sieht die Eingabe als eigenes Rechtsmittel des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an, da letztere bereits mangels einer Beschwer sich nicht gegen eine nach ihrer Auffassung zu niedrige Streitwertfestsetzung wenden könnte (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 25 GKG Rz. 59).

1. Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten ist unzulässig.

a) Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde nur gegen Entscheidungen der Finanzgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) gegeben (§ 128 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Darüber hinaus ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO die Beschwerde in Streitsachen über Kosten einschließlich der Festsetzung des Streitwerts nicht statthaft (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 128 FGO Tz. 19). Schließlich ist nach § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG speziell die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluß erlassen hat.

b) Die Beschwerde ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) statthaft. Nach dieser Vorschrift hat der Anwalt ein eigenes Beschwerderecht nur in dem Rahmen, in dem seinem Auftraggeber nach der jeweiligen Verfahrensordnung dasselbe Recht zusteht (vgl. Hartmann, a.a.O., § 9 BRAGO Rz. 12). In Kostensachen ist jedoch die Beschwerde für die Beteiligten ausgeschlossen (vgl. auch Beschluß des BFH vom 2. April 1992 VII B 30/92, BFH/NV 1992, 833).

2. Der Rechtsbehelf des Prozeßbevollmächtigten hat auch dann keinen Erfolg, wenn er nicht als förmliche Beschwerde, sondern als Gegenvorstellung aufgefaßt wird. Gegen Entscheidungen des BFH ist die Gegenvorstellung nicht statthaft, es sei denn, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör beruht, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstößt oder wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt. Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (Beschluß des BFH vom 20. November 1995 X B 68/95, BFH/NV 1996, 347). An den Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlt es hier. Der Prozeßbevollmächtigte hat nicht vorgetragen, daß die Streitwertfestsetzung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Gebots des gesetzlichen Richters ergangen sei.

3. Soweit in dem Rechtsbehelf eine Anregung zur Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKG gesehen werden könnte, vermag der Senat dem nicht zu entsprechen. Zwar ist die sechsmonatige Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG, innerhalb derer eine Berichtigung des Streitwerts möglich ist, noch nicht abgelaufen. Eine Änderung der Streitwertfestsetzung ist aber nicht gerechtfertigt. Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß sie --entgegen der für verfassungswidrig angesehenen Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes-- nicht verpflichtet sei, das Kindergeld an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Zwar ergibt sich die Bedeutung der Sache für die Klägerin grundsätzlich aus ihrem mit der Auszahlungsverpflichtung verbundenen betrieblichen Aufwand. Als Streitwert können jedoch nicht ihre gesamten in den ersten drei Jahren nach der Gesetzesänderung entstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auszahlung des Kindergeldes angesehen werden. Denn einerseits hat die Klägerin nicht auf Erstattung ihrer Aufwendungen geklagt. Zum anderen wäre es, falls der Senat die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt und dieses im Sinne der Klägerin entschieden hätte, nicht notwendigerweise zu einer Erstattung der Aufwendungen gekommen. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für sachgerecht, in Anlehnung an die Streitwertbestimmung bei einer angestrebten Steuervergünstigung (vgl. Beschluß des BFH vom 28. Februar 1989 VII E 5/88, BFH/NV 1989, 654) den Streitwert nach dem wirtschaftlichen Nachteil zu bestimmen, welcher der Klägerin durch die angegriffene gesetzliche Regelung im Zeitraum eines Jahres entsteht. Diesen Nachteil hat die Klägerin selbst mit rd. 7 200 DM beziffert. Es besteht daher kein Anlaß, den mit 8 000 DM angesetzten Streitwert zu erhöhen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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