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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: VI R 46/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Gründe:
Streitig ist, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer 1996 Aufwendungen für ein Zweitstudium Werbungskosten darstellen.
Der 1966 geborene Kläger studierte Elektrotechnik und schloss das Studium erfolgreich als Diplom-Ingenieur ab. Im Streitjahr 1996 war er als Soldat auf Zeit bereits seit mehreren Jahren Angehöriger der Bundeswehr und dort als Einsatzpilot tätig. Berufsbegleitend nahm er an einer Fern-Universität ein wirtschaftswissenschaftliches Zweitstudium mit dem Ziel auf, Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) zu werden.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger --bei einem Bruttoarbeitslohn von 69 630 DM-- mit dem Fernstudium zusammenhängende Aufwendungen in Höhe von 4 470 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungs- bzw. Weiterbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1 800 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu.
Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 35 veröffentlichten Gründen ab. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen auf die seinerzeitige höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG hätte feststellen müssen, dass die Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit des Klägers stehen. Das Zweitstudium habe nur die durch das Erststudium erworbenen Kenntnisse vertieft. Dementsprechend werde das Zweitstudium in den Studienunterlagen als "Zusatzstudiengang mit Diplomabschluss für Ingenieure" bezeichnet. Auch dies weise darauf hin, dass dieses wirtschaftswissenschaftliche Studium keine separate Ausbildung, sondern lediglich ein Aufbaustudiengang zu dem bisherigen Studiengang darstelle. Daher seien die streitigen Aufwendungen als Werbungskosten zu qualifizieren.
Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und bei der Einkommensteuer für 1996 die für das Zweitstudium geltend gemachten Aufwendungen von 4 470 DM nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Liegt ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Urteile des Senats vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, zur Umschulung), vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, zum berufsbegleitenden Erststudium) und vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 (BFH/NV 2003, 1119, zur erstmaligen Berufsausbildung) verwiesen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass der Kläger das Zusatzstudium aus beruflichen Gründen betrieben hat. Es besteht ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit steuerbaren Einnahmen aus einer späteren beruflichen Tätigkeit. Der Kläger hatte bereits ein Studium der Elektrotechnik mit dem Abschluss "Diplom-Ingenieur" erfolgreich beendet. Der Zusatzstudiengang für Ingenieure diente dazu, im Hinblick auf das Ende der Bundeswehrzeit mit den neu erworbenen bzw. aktualisierten Kenntnissen und Fähigkeiten als Diplom-Wirtschaftsingenieur tätig sein zu können. Nach erfolgreichem Abschluss des Zweitstudiums hat der Kläger seine Chancen erheblich verbessert, einen Arbeitsplatz auf diesem Gebiet zu erhalten. Da das Aufbaustudium auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen; sein Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- keine Feststellungen zu den einzelnen von den Klägern geltend gemachten Bildungsaufwendungen getroffen hat. Im zweiten Rechtsgang werden die Grundsätze des Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 (BStBl II 2003, 749) zu beachten sein.
Ende der Entscheidung
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