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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: VI R 48/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Gründe:
Streitig ist, ob im Streitjahr 1998 entstandene Aufwendungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung Werbungskosten darstellen.
Der 1966 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Kaufmann. Er war ab Mai 1995 bei der Firma A als Anwendungsberater für Steuer- und Finanzsoftware tätig. Sein Aufgabengebiet umfasste die Betreuung der Anwender beim Einsatz bestimmter Programme, die Mitwirkung bei der Pflege und Wartung der Programme, bei vertriebsunterstützenden Maßnahmen, Informationsveranstaltungen sowie Anwenderschulungen und die Durchführung von Markt- und Wettbewerbsanalysen.
Ab Juli 1997 bereitete sich der Kläger neben seiner beruflichen Tätigkeit auf die Steuerberaterprüfung vor und besuchte entsprechende Schulungen und Seminare. Nach nichtbestandener Prüfung im Streitjahr und im Jahr 1999 sowie einem krankheitsbedingten Prüfungsabbruch in 2000 arbeitete der Kläger weiter als Anwendungsberater bei A.
In der Einkommensteuererklärung 1998 machte der Kläger bei einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 81 324 DM die Kosten zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung, insbesondere Kurs- und Prüfungsgebühren, nach Dienstreisegrundsätzen berechnete Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von insgesamt 10 846 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1 800 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage trug der Kläger vor, die Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung seien als Werbungskosten zu beurteilen. Als Anwendungsberater befasse er sich mit steuerrechtlichen Problemstellungen und berate auf dem Gebiet des Steuerrechts. Eine regelmäßige steuerrechtliche Fortbildung sei für ihn schon deswegen unerlässlich, weil seine Ansprechpartner vorwiegend Steuerberater und Wirtschaftsprüfer seien. Im Übrigen sei ihm die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, welche eine steuerliche Vorbildung voraussetze, ohne weiteres erteilt worden.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die streitigen Aufwendungen seien wegen eines möglichen Berufswechsels nur als begrenzt abziehbare Berufsausbildungskosten anzusehen. Die Tätigkeit des Klägers, welche darin bestehe, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Anwendung steuerlicher Softwareprogramme zu unterstützen, unterscheide sich maßgeblich von der Tätigkeit eines Steuerberaters. Dass für die Tätigkeit des Klägers steuerrechtliche Grundkenntnisse von Vorteil seien, sei unerheblich.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe nicht beachtet, dass er durch die Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung keinen Berufswechsel anstrebe. Er strebe lediglich eine höhere Qualifikation im bereits ausgeübten Beruf an. Es liege auch insoweit keine Ausbildung vor; weder das Steuerberatungsgesetz noch die Prüfungsordnung der Steuerberater sprächen von "Ausbildung", sondern von "Zulassung". Außerdem dürfe der Begriff der Fortbildungskosten nicht zu eng ausgelegt werden, weil es im öffentlichen Interesse liege, das Streben nach Verbesserung der beruflichen Leistung zu fördern.
Der Kläger beantragt sinngemäß, statt des gewährten Sonderausgaben-Höchstbetrages weitere Werbungskosten in Höhe von insgesamt 10 846 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.
Das FA tritt der Revision im Wesentlichen aus den Gründen der vorinstanzlichen Entscheidung entgegen und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Das gilt auch dann, wenn diese Bildungsmaßnahme eine neue Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die geänderte Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) verwiesen.
Im Streitfall folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass die Aufwendungen des Klägers zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung dem Grunde nach beruflich veranlasst sind. Der Kläger hat an den Schulungen bzw. Seminaren teilgenommen, um sich auf die Steuerberaterprüfung vorzubereiten. Da die Bildungsmaßnahmen auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet waren, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar. Dass der Kläger letztlich die Steuerberaterprüfung nicht bestanden hat, ist unerheblich.
Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen keine Feststellungen getroffen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang werden auch die Grundsätze des Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 (BStBl II 2003, 749) zu beachten sein.
Ende der Entscheidung
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