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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: VI R 49/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (2004) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr als Fliesenleger auf wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Fahrten des Klägers mit dem eigenen PKW zu solchen Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 km von seinem Wohnort entfernt lagen, nur mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG).

Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger, mit dem sie den Ansatz der tatsächlichen Kosten (in Höhe des Pauschbetrags von 0,30 EUR je km) begehrten, blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt,

das Urteil des FG Köln aufzuheben und die Klage abzuweisen.

II.

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kommt, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht. Zur Begründung verweist der Senat auf seine zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07 (BFH/NV 2009, 647).

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