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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: VI R 5/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die 1973 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloss Anfang 1996 ihre Ausbildung als Steuerfachgehilfin ab. Ab Oktober 1996 nahm sie an einer staatlich anerkannten Fachhochschule der Wirtschaft ein Studium mit der Fachrichtung Wirtschaft, Schwerpunkt Steuer- und Revisionswesen auf, um den Abschluss "Diplom-Betriebswirtin (FH)" zu erlangen. Die Kosten für den Studienplatz beliefen sich auf 1 100 DM pro Monat. Sie mietete ferner am Studienort ein möbliertes Appartement zu einem monatlichen Mietpreis von 450 DM an. Das Studium, das nach acht Semestern beendet sein sollte, erfolgte im sog. dualen System. Neben dem Studium war die Klägerin weiterhin bei einem Steuerberater als Steuerfachgehilfin mit einem Monatslohn von ca. 3 300 DM beschäftigt. Sie vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber, nach Abschluss des Studiums in seinem Büro noch mindestens zwei Jahre tätig zu sein.

Für das Streitjahr 1997 stellte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, mit dem sie begehrte, die voraussichtlichen Kosten für ihr Studium in Höhe von 25 851,60 DM als Werbungskosten anzuerkennen. Dem folgte das FA nicht, weil es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handele, die als Sonderausgaben nur begrenzt in Höhe von 2 400 DM abziehbar seien.

Die Klägerin erhob nach erfolglosem Einspruch Fortsetzungsfeststellungsklage, welche das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 493 veröffentlichten Gründen abwies. Es entschied, dass das FA die Eintragung des beantragten Freibetrages zu Recht verweigert habe, weil die Studienkosten nicht als Werbungskosten, sondern als begrenzt abziehbare Sonderausgaben zu beurteilen seien.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das Studium im dualen System setze voraus, dass bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen sei und berufsbegleitend Praktika absolviert würden, wobei eine den Lebensunterhalt sicherstellende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden könne. Aufgrund dieses besonderen Systems und der Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber stünden die Studienkosten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den gegenwärtigen Einnahmen. Das Studium sei für eine Steuerfachgehilfin zudem der geeignete Weg, sich im eigenen Berufsbild weiterzuentwickeln und einen Einstieg in eine höhere Position vorzubereiten, wie es für jede Fortbildung typisch sei.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung festzustellen, dass die Nichteintragung des beantragten Freibetrags hinsichtlich der von ihr als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für ihr Studium im Jahr 1997 rechtswidrig war.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Weigerung des FA, einen Freibetrag für Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte des Streitjahres 1997 einzutragen, war dem Grunde nach rechtswidrig. In welcher Höhe ein solcher Freibetrag einzutragen bzw. die Weigerung des FA rechtswidrig war, wird das FG noch zu klären haben.

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung ist ihre berufliche Veranlassung. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die insoweit geänderte Rechtsprechung im Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) verwiesen.

Im Streitfall folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass die Bildungsaufwendungen der Klägerin dem Grunde nach beruflich veranlasst sind. Das Studium der Betriebswirtschaftslehre stand in einem objektiven und subjektiven Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit als Steuerfachgehilfin. Die Klägerin nahm das Studium auf, um weitere Fachkenntnisse zu erwerben, beruflich besser voranzukommen und eine für diesen Beruf vorgesehene Aufstiegsmöglichkeit zum Diplom-Betriebswirt (FH) zu nutzen. Dass das Studium für den gegenwärtigen Beruf der Klägerin ebenfalls förderlich war, zeigt die Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, auch während der Studienzeit den Tariflohn unter der Voraussetzung zu zahlen, dass die Klägerin nach Abschluss des Studiums noch mindestens zwei Jahre für ihn tätig ist. Da das Studium auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar.

Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- zu den einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen keine Feststellungen getroffen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Bei den Feststellungen werden auch die Grundsätze des Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 (BFH/NV 2003, 997) zu beachten sein.

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