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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: VI R 5/04
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Kosten für den Besuch einer Fachoberschule nach Abschluss einer Lehre als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sind.
Der 1978 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte bei der Firma A-AG (Arbeitgeber) in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 29. Februar 2000 eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker mit der Fachrichtung Telekommunikation. Anschließend arbeitete er bis zum 9. August 2001 bei seinem Arbeitgeber in dem erlernten Beruf. Danach nahm er am Vollzeitunterricht der Berufsbildenden Schulen S, Fachoberschule Technik, teil und legte dort am 14. Juni 2002 die Fachabiturprüfung ab. In der Folge begann er das auf 10 Semester angelegte Studium im Internationalen Studiengang "Microsystems Engineering" an der Hochschule L, Fachbereich Elektrotechnik.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte der Kläger Kosten für den Schulbesuch in Höhe von 7 566 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen für den Besuch der Fachoberschule lediglich in Höhe von 1 800 DM als Sonderausgaben.
Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage, die das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 560 veröffentlichten Gründen abwies.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen in Höhe von 7 566 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat die Aufwendungen für den Schulbesuch des Klägers zu Recht nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
1. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Liegt ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Erforderlich ist ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die geänderte und im Streitjahr maßgebliche Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, zur Umschulung), vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, zum berufsbegleitenden Erststudium) und vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 (BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884, zur erstmaligen Berufsausbildung) verwiesen.
2. Das FG hat unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen des Klägers für den Besuch der Fachoberschule nicht beruflich veranlasst sind. Der erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang kann nur angenommen werden, wenn die Ausbildung konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vorbereitet. Erst die Verschaffung von Berufswissen erfüllt den Werbungskostenbegriff. Diese Voraussetzungen sind beim Besuch allgemeinbildender Schulen, zu denen auch Fachoberschulen zählen, typischerweise nicht gegeben. Es fehlt hier regelmäßig an der erforderlichen Berufsbezogenheit (Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 19 Rz. 60 Stichwort Ausbildungskosten; Kempe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Anm. 242 f.). Dagegen ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass das Abitur die Voraussetzung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 28. September 1984 VI R 144/83 (BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1996 VI R 99/95, BFH/NV 1996, 804; vom 22. Juli 2003 VI R 15/03, BFH/NV 2004, 175; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz. 600, Stichwort Ausbildungsdienstverhältnis; von Bornhaupt in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rdnr. B 292 ff.) nichts Gegenteiliges. Zwar hat der Senat hier die Aufwendungen eines Soldaten wegen der Teilnahme an einem Lehrgang zur Erlangung der mittleren Reife an einer Bundeswehrfachschule als Werbungskosten anerkannt. Maßgeblich war jedoch, dass, anders als im Streitfall, ein Ausbildungsdienstverhältnis vorlag.
Ende der Entscheidung
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