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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: VI R 52/00
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Gründe:
Streitig ist, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer 1995 Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium Werbungskosten darstellen.
Die 1971 geborene Klägerin war nach Abschluss ihrer zweijährigen Ausbildung zur Industriekauffrau für die C-AG tätig. Dort erhielt sie in den viereinhalb Jahren ihrer beruflichen Tätigkeit dreimal befristete Arbeitsverträge. Nach einer Bescheinigung des Arbeitgebers war Voraussetzung für ihre Festanstellung und weitere Beschäftigung im Unternehmen ein Studium der Betriebswirtschaftslehre zum Diplom-Betriebswirt (FH). Im April des Streitjahres 1995 begann die Klägerin das Abendstudium an einer Fachhochschule. Ihr Bruttoarbeitslohn betrug im Streitjahr 68 118 DM. Seit Januar 1996 hat sie einen festen Arbeitsvertrag.
In der Einkommensteuererklärung 1995 machten die Kläger Studienkosten in Höhe von 5 190 DM als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese lediglich mit dem Höchstbetrag von 900 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Aufwendungen für das Erststudium seien Berufsausbildungskosten und damit Sonderausgaben. Solche Kosten seien stets der allgemeinen Lebensführung zurechnen.
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe den Sachverhalt nicht unter den gesetzlichen Werbungskostentatbestand subsumiert, sondern auf eine unzulässige typisierende Betrachtungsweise zurückgegriffen. Werbungskosten seien gegeben, weil zwischen dem Studium der Klägerin und ihrer Tätigkeit bei der C-AG ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Die Klägerin habe ihr Studium nicht aus freien Stücken aufgenommen; sie habe nur studiert, um ein konkretes Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Das Studium sei Voraussetzung für die Festanstellung und damit für die Erhaltung und Sicherung von Einnahmen gewesen.
Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung den Einkommensteuerbescheid für 1995 dahin gehend zu ändern, dass die Kosten der Klägerin für ihr Studium (anstelle des gewährten Sonderausgaben-Höchstbetrages) in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die geänderte Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) verwiesen.
Im Streitfall folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass die Bildungsaufwendungen der Klägerin beruflich veranlasst sind. Der berufliche Anlass ist deshalb gegeben, weil die Klägerin das berufsbegleitende Studium der Betriebswirtschaft aufgenommen hat, um nach mehreren befristeten Arbeitsverträgen eine Festanstellung zu erhalten und im Unternehmen verbleiben zu können. Da das Studium auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- zu den einzelnen von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache an das FG zurückzuverweisen. Bei den Feststellungen werden die Grundsätze des Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 (BStBl II 2003, 749) zu beachten sein.
Ende der Entscheidung
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