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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: VI R 55/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 74 | |
FGO § 126 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wenden sich gegen die im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Köln wegen Einkommensteuer 2001 ergangene klageabweisende Entscheidung mit der Revision noch insoweit, als ihrem Antrag, das Klageverfahren auszusetzen, nicht entsprochen worden war.
Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus freiberuflicher Tätigkeit. Dementsprechend erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hinsichtlich des Streitjahrs (2001) an die Kläger gerichtete Einkommensteuerbescheide.
Dagegen wandten sich die Kläger erfolglos mit Einspruch und danach mit Klage. Im finanzgerichtlichen Verfahren einigten sich die Verfahrensbeteiligten über die zunächst streitigen Erwerbsaufwendungen. Die Kläger begehrten dann allerdings darüber hinaus die Berücksichtigung von steuerfreien Auslagenpauschalen, wie sie auch Bundestagsabgeordnete erhielten. Sie beantragten unter Hinweis auf das vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 81/04 anhängige Revisionsverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit der Aufwandspauschalen von Bundestagsabgeordneten, die Klageverfahren vor dem FG nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen und die Steuer in der Weise herabzusetzen, dass eine steuerfreie Pauschale wie bei Bundestagsabgeordneten berücksichtigt werde.
Das FG entschied, das Verfahren nicht im Hinblick auf das beim BFH unter dem Az. VI R 81/04 anhängige Revisionsverfahren auszusetzen und wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1168 veröffentlichten Gründen ab.
Der Senat ließ die Revision dagegen zu. Im Revisionsverfahren wandten sich die Kläger nur insoweit gegen die finanzgerichtliche Entscheidung, als ihrem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht entsprochen wurde.
Nachdem der erkennende Senat mit Urteil vom 11. September 2008 über das Revisionsverfahren VI R 81/04 entschieden hatte, wurden die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass das Revisionsbegehren der Kläger nun gegenstandslos geworden sei. Dem könne Rechnung getragen werden, indem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde. Das FA erklärte daraufhin zwar den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kläger äußerten sich allerdings auch auf wiederholte Nachfrage nicht mehr.
Die Kläger beantragen,
die finanzgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Sache an das FG mit der Maßgabe zurückzuverweisen, dass das Klageverfahren bis zur Entscheidung des BFH in dem Rechtsstreit VI R 81/04 ruht.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unzulässig und daher nach § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen.
1.
Der Senat kann im Streitfall dahinstehen lassen, ob angesichts des konkreten von den Klägern im Revisionsverfahren verfolgten Rechtsschutzziels die Revision von vornherein zulässig gewesen war. Denn die Revision ist jetzt jedenfalls unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse der Kläger für ihre Revision entfallen ist.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses zur Unzulässigkeit der Revision führt und dies in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und zu beachten ist (BFH-Beschlüsse vom 24. November 1982 II R 172/80, BFHE 137, 6, BStBl II 1983, 237; vom 15. März 1994 IX R 6/91, BFHE 174, 4, BStBl II 1994, 599; vom 17. Januar 1985 VII B 46/84, BFHE 142, 564, BStBl II 1985, 302). Nach der Entscheidung des Senats im Verfahren VI R 81/04 ist das gesamte im Revisionsantrag zum Ausdruck kommende Begehren, nämlich das Verfahren der Kläger bis zur Entscheidung des Senats in dem Rechtsstreit VI R 81/04 ruhen zu lassen, objektiv gegenstandslos geworden. Das mit ihrem Revisionsbegehren verfolgte Rechtsschutzziel ist nicht mehr erreichbar.
Ende der Entscheidung
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