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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: VI R 57/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO a.F. § 115 Abs. 1 | |
FGO a.F. § 116 | |
BFHEntlG Art. 4 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 |
Gründe:
Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder --wie im Streitfall-- zugestellt worden ist. Nach dem hiernach anwendbaren Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. die Revision nur statt, wenn sie das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO a.F. gegeben ist. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die lange vor Zustellung des Urteils eingelegte Revision zugelassen. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO a.F. gerechtfertigt erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diese Revision ist unheilbar unzulässig. Aus diesen Gründen kommt auch ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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