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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: VI R 58/08
Rechtsgebiete: EStG, GG


Vorschriften:

EStG § 26a Abs. 2 S. 1
GG Art. 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die kinderlos verheiratete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für das Streitjahr (2005) nach § 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) antragsgemäß getrennt veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2005 hatte sie Krankheitskosten in Höhe von 3 890 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. April 2006 antragsgemäß berücksichtigte. Dabei ermittelte das FA die zumutbare Belastung mit 5% vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten in Höhe von 50 968 EUR (Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin: 26 168 EUR und des Ehegatten: 24 800 EUR) mit 2 548 EUR. Der danach verbleibende Betrag von 1 342 EUR wurde in voller Höhe bei der Klägerin als außergewöhnliche Belastung abgezogen.

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin eine Berechnung der zumutbaren Belastung auf der Grundlage ihres Gesamtbetrags der Einkünfte begehrte, hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 612 veröffentlicht.

Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts rügt. Nach ihrer Auffassung verstößt § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn der Berechnung der zumutbaren Belastung der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten auch in dem Fall zugrunde gelegt wird, in dem nur ein Ehegatte außergewöhnliche Belastungen geltend macht. Die Berücksichtigung der gemeinsamen Einkünfte beider Ehegatten bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen verheirateter Steuerpflichtiger entspreche nicht mehr der ehelichen Lebenswirklichkeit. Denn das zeitgemäße Bild ehelichen Zusammenlebens werde durch die Berufstätigkeit beider Ehepartner geprägt.

Die Klägerin beantragt,

die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2006 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2005 dahingehend zu ändern, dass der Berechnung der zumutbaren Belastung nur ihr Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde gelegt wird.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat zutreffend entschieden, dass die die Klägerin treffende zumutbare Belastung beim Abzug ihrer außergewöhnlichen Belastungen auch bei getrennter Veranlagung vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten zu berechnen ist. Der erkennende Senat geht von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG aus und verweist zur Begründung im Einzelnen auf das zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26. März 2009 VI R 59/08.



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