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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: VI R 64/00
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Gründe:
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1996 seit mehreren Jahren als Gebietsleiter Gastronomie bei einer Brauerei tätig. Berufsbegleitend nahm er ein Fernstudium der Betriebswirtschaft an der Hochschule für Berufstätige (Staatlich anerkannte Fachhochschule der Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung --AKAD--) auf. Dieses Studium führte zum Abschluss als Diplom-Betriebswirt (FH).
In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 machte der Kläger bei einem Gehalt von ca. 68 000 DM Studienkosten in Höhe von 7 999 DM als Werbungskosten geltend. Nach einer Bestätigung seines Arbeitgebers vom 11. Juni 1997 reichten die aktuellen Kenntnisse des Klägers zur Erfüllung seiner stellenbezogenen qualifizierten Aufgaben nicht mehr vollständig aus; ein Ausgleich dieser Defizite durch (eigene) innerbetriebliche Bildungsmaßnahmen sei nicht möglich. Zudem wären externe Schulungen zur Vermittlung der notwendigen Kenntnisse mit einem für das Unternehmen unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand verbunden. Das Fernstudium habe daher "arbeitsplatzerhaltenden Charakter". Eine mit dem Studium direkt zusammenhängende Beförderung oder sonstige berufliche Aufwertung sei zu Gunsten des Klägers nicht vorgesehen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1 800 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage führten der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin, im Wesentlichen aus, das Studium sei nur zur Erhaltung des Arbeitsplatzes aufgenommen worden. Zweck des Studiums sei vorrangig nicht gewesen, sich ein neues Berufsbild zu eröffnen. Er --der Kläger-- habe eine erste Ausbildung schon längst abgeschlossen. Wegen der sich rasant wandelnden Berufsbilder sei auch im Vertriebsbereich eine ständige Fortbildung der Arbeitnehmer notwendig. Ein Abzug der Aufwendungen könne nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil sich der Arbeitnehmer die Kenntnisse mangels anderer Anbieter und wegen der geringen Kosten über eine Fachhochschule aneignen müsse.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (vgl. veröffentlichter Leitsatz in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 547). Im Wesentlichen verwies es auf die bisherige, typisierende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zu den Kosten eines Erststudiums (z.B. Urteil vom 17. April 1996 VI R 94/94, BFHE 180, 341, BStBl II 1996, 450).
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von 7 999 DM zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Aufwendungen für das berufsbegleitende Erststudium des Klägers sind dem Grunde nach als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen sind keine Kosten der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Mit Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 hat der erkennende Senat --unter Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung-- entschieden, dass auch Ausgaben für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium Werbungskosten sein können. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das genannte Urteil (DB 2003, 127) verwiesen.
Im Streitfall sind die Bildungsaufwendungen des Klägers beruflich veranlasst. Das Fernstudium der Betriebswirtschaftslehre stand in einem objektiven und subjektiven Zusammenhang mit der zeitgleich ausgeübten Tätigkeit als Gebietsleiter Gastronomie. Es diente dazu, die vom Arbeitgeber geforderten Fachkenntnisse zu erwerben, um in der bereits erlangten Position verbleiben zu können und den Anforderungen dieser beruflichen Tätigkeit dauerhaft gerecht zu werden. Die Studienkosten wurden deswegen aufgewandt, um (höhere) Einnahmen zu erzielen bzw. diese zu sichern.
Die Sache wird an das FG zurückverwiesen. Dieses hat --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- keine Feststellungen zur Art und Höhe der geltend gemachten Werbungskosten getroffen. Das FG wird dies nachzuholen haben.
Ende der Entscheidung
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