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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: VI R 64/03
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 | |
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 |
Gründe:
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind im Streitjahr 2001 zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist Bauhandwerker, die Klägerin Verkäuferin.
Der Kläger arbeitete im Streitjahr auf wechselnden Baustellen. Er fuhr an 201 Tagen mit seinem eigenen Kfz von seiner Wohnung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers. Von dort aus brachte ihn dieser mit einem Sammeltransport auf die jeweilige Baustelle, die im Streitjahr spätestens nach 14 Tagen wechselte.
Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung 2001 für die Wege zwischen Wohnung bis zu den Baustellen die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 13 982 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte indessen die Entfernungspauschale nur für die Strecke zwischen der Wohnung des Klägers und dem Betriebssitz seines Arbeitgebers.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 94 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen die Auffassung, die Entfernungspauschale gelte auch für Strecken, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Sammelbeförderung bei Einsatzwechseltätigkeit zurücklege, und zwar unabhängig von der Entfernung der jeweiligen Einsatzstelle von der Wohnung des Arbeitnehmers.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Auch nach Einführung der Entfernungspauschale ab 2001 müsse davon ausgegangen werden, dass der Betriebssitz des Klägers dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstelle und die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers anzuwenden sei. Die Weiterbeförderung zu der jeweiligen Baustelle durch den Arbeitgeber stelle eine innerbetriebliche Fahrt dar, für die die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG keine Anwendung finden könne.
Die Revision des FA ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Senat hat mit Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523 für Recht erkannt, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer den Betriebssitz fortdauernd aufsucht, dieser auch dann seine "regelmäßige Arbeitsstätte" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG darstellt, wenn er dort lediglich das eigene Kfz gegen ein Dienstfahrzeug austauscht. Die Entfernungspauschale steht dem Kläger folglich nur zu für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers. Für die im Wege der Sammelbeförderung zurückgelegten Fahrten vom Betriebssitz zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind dem Kläger keine Aufwendungen entstanden, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hätten berücksichtigt werden können.
Ende der Entscheidung
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