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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: VI R 70/99
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 | |
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Gründe:
Der 1974 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1997 als Bankkaufmann bei einer Bank nichtselbständig tätig. Ab dem Wintersemester 1996/1997 nahm er ein berufsbegleitendes Studium zum Diplom-Betriebswirt (FH) mit dem Schwerpunkt Bankwirtschaft auf. Dieser Studiengang wurde an der "Hochschule für Berufstätige" der staatlich anerkannten Fachhochschule der Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung mbH (AKAD) als berufsbegleitendes Fernstudium mit Präsenzveranstaltungen angeboten. Nach einer Bescheinigung der Bank entstand der Studiengang aus einer Kooperation zwischen der AKAD und der Akademie deutscher Genossenschaften e.V. und richtet sich an Mitarbeiter der genossenschaftlichen Unternehmensgruppe. Neben den allgemeinen wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen umfasse das Studium auch bankwirtschaftliche Vertiefungsfächer und sei mit der genossenschaftlichen Berufsentwicklungsplanung verzahnt. Eine finanzielle Unterstützung hinsichtlich der Studiengebühren gewähre sie --die Bank-- nicht. Für die Besuche der Präsenzveranstaltungen und Prüfungen sei der Kläger aber freigestellt.
In der Einkommensteuererklärung für 1997 machte der Kläger (neben Computer- und Seminarkosten) Studiengebühren in Höhe von 6 120 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Studiengebühren als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1 800 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu. Als Werbungskosten berücksichtigte er den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2 000 DM. Der gegen die Behandlung der Studiengebühren erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 950 veröffentlichten Gründen ab. Im Wesentlichen nahm es zur Begründung auf die seinerzeitige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Bezug, wonach Aufwendungen für ein Erststudium stets begrenzt abziehbare Sonderausgaben seien.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger insbesondere die Verletzung des § 9 Abs. 1 EStG. Bei dem berufsbegleitenden Studium handele es sich um eine instituts- und branchenspezifische Aufstiegsförderung für einen Bankkaufmann bei einer Genossenschaftsbank. Aufgrund der besonderen Ausrichtung und Abstimmung dieses Studiums auf die Zwecke der Arbeitgeberin bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, welcher bei einem Studium an einer öffentlichen Fachhochschule nicht geboten werden könne. Dass mit dem Studium ein Fachhochschulabschluss verbunden sei, dürfe den Werbungskostenabzug nicht verhindern.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung den Einkommensteuerbescheid für 1997 dahin gehend zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 6 120 DM (Studiengebühren), 533 DM (Seminarkosten) und 252 DM (Computerkosten) auf 5 838 DM festgesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die insoweit geänderte Rechtsprechung im Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) verwiesen.
Im Streitfall folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass der Kläger das betriebswirtschaftliche Studium mit dem Schwerpunkt Bankwirtschaft aus beruflichen Gründen betrieben hat, nämlich um Fachkenntnisse zu erwerben, beruflich besser voranzukommen und Aufstiegsmöglichkeiten bei der Bank wahrnehmen zu können. Darüber hinaus war es in besonderer Weise auf die Bedürfnisse der Arbeitgeberin ausgerichtet, welche sich auch verpflichtete, den Kläger zwecks Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen ohne Gehaltskürzung von der Arbeit freizustellen. Da das Studium auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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