Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: VI R 72/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (2001) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin stammt aus Kasachstan und lebt seit der Eheschließung am 23. November 2000 mit dem Kläger in Deutschland. Im Jahr 1998 erwarb sie an der Kasachischen Hochschule ... die Qualifikation als Diplom-Sportlehrerin und war bis zu ihrer Eheschließung als Sportlehrerin tätig. Um diesen Beruf auch in Deutschland ausüben zu können, war nach Auskunft des niedersächsischen Kultusministeriums ein ergänzendes Universitätsstudium (Sport und Erziehungswissenschaften) zu absolvieren. Für die Zulassung zum Studium waren deutsche Sprachkenntnisse u.a. durch ein Zertifikat über die bestandene Sprachprüfung "Mittelstufe I" nachzuweisen. Die Klägerin nahm im Streitjahr an Deutschkursen der X Sprachschule teil, die sie am 30. Mai 2002 mit dem Zertifikat "Mittelstufe I" und im Anschluss daran mit dem Zertifikat "Mittelstufe II" abschloss. Sie beabsichtigte, mit dem ergänzenden Studium zu beginnen, sobald ihr am 2. März 2003 geborenes Kind das Kindergartenalter erreicht hat.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für das Erlernen der deutschen Sprache in Höhe von 6 423 DM (Kursgebühren, Fahrtkosten, Fachbücher und Lexika, Software-Sprachtraining) als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 18. April 2002 nicht.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt. Die Aufwendungen der Klägerin für den Erwerb der deutschen Sprache seien aufgrund ihrer beruflichen Veranlassung als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen. Der Erwerb der Sprachkenntnisse stehe in konkretem Zusammenhang zum angestrebten Lehramt als Sportlehrerin im Land Niedersachsen.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für das Erlernen der deutschen Sprache zu Unrecht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt. Es hat nicht berücksichtigt, dass ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten durch § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen ist, da der Lebensmittelpunkt der Klägerin in Deutschland lag und somit private Gesichtspunkte der Klägerin für den Erwerb der Deutschkenntnisse eine nicht untergeordnete Rolle spielten. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2007 VI R 14/04 verwiesen.

2. Die Aufwendungen der Klägerin sind auch nicht als Aufwendungen für die Berufsausbildung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. Das Erlernen der deutschen Sprache förderte in erster Linie die Allgemeinbildung der Klägerin und stellt damit keine Berufsausbildung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 14/04).

Ende der Entscheidung

Zurück