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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: VI R 73/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Die Revision ist unzulässig, sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision schriftlich zu begründen. Dies erfordert neben der Bezeichnung der als verletzt gerügten Rechtsnorm eine sachliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen; die Revisionsbegründung muss aus sich heraus feststellen lassen, dass der Revisionskläger anhand der finanzgerichtlichen Urteilsbegründung seine bisherige Rechtsauffassung geprüft hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1987 IX R 7/83, BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814). Deshalb genügt im Allgemeinen die Bezugnahme auf im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte Schriftsätze nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814), es sei denn, es wird auf eine ausführlich begründete Klage Bezug genommen, in der der Streitstoff abschließend behandelt und dabei schon auf mögliche spätere Argumente des Finanzgerichts (FG) eingegangen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 1993 X R 57/91, BFH/NV 1994, 720; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120, Rz. 34, m.w.N.). Wie der Beklagte und Revisionsbeklagter (das Finanzamt) in seiner Revisionserwiderung zutreffend ausgeführt hat, enthält die vom Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24. Juli 2000 eingereichte Revisionsbegründung, die lediglich eine Bezugnahme auf die Klagebegründung enthält, keine Auseinandersetzung mit den Gründen, auf die das FG das angefochtene Urteil gestützt hat. Mit den vom FG vertretenen Argumenten haben sich die Kläger und Revisionskläger (Kläger) auch nicht bereits in der Klageschrift auseinandergesetzt. Da die Revision unzulässig ist, kommt die von den Klägern angeregte Aussetzung des Revisionsverfahrens im Hinblick auf das Verfahren VI R ... nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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