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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: VI R 76/01
Rechtsgebiete: EStG, BKGG, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 9a Satz 1 Nr. 1
EStG § 2 Abs. 5
EStG § 70 Abs. 2
EStG § 70 Abs. 3
EStG § 52 Abs. 22 a
EStG § 78 Abs. 1 a.F.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG § 52 Abs. 22 a Satz 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a
BKGG § 20 Abs. 2
AO 1977 § 37 Abs. 2
AO 1977 § 175 Abs. 2
AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat einen im Jahre 1978 geborenen Sohn. Dieser befand sich von August 1995 bis Ende Juli 1998 in einer Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Der Kläger reichte im November 1996 eine Ausbildungsbescheinigung seines Sohnes ein, nach der die Ausbildungsvergütung ab August 1996 1 112 DM monatlich betragen habe und ab August 1997 1 267 DM monatlich betragen solle.

Das Arbeitsamt - Familienkasse - (Beklagter und Revisionskläger --Familienkasse--) berechnete auf der Grundlage dieser Ausbildungsbescheinigung und unter Zugrundelegung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einkünfte des Sohnes des Klägers in Höhe von 12 119 DM im Jahr 1997.

Die Familienkasse verfügte daraufhin intern am 18. November 1996 die Weiterzahlung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers ab Januar 1997. Sie berücksichtigte bei dieser Entscheidung, dass die Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gemäß § 52 Abs. 22 a EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250) für 1997 12 360 DM betragen sollte. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 22 a Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I, 2049) verblieb es für 1997 jedoch bei einem Jahresgrenzbetrag von 12 000 DM.

Im Dezember 1997 reichte der Kläger erneut eine Ausbildungsbescheinigung für seinen Sohn ein, aus der ebenfalls hervorging, dass die Ausbildungsvergütung ab August 1997 1 267 DM monatlich betrug. Die Familienkasse änderte daraufhin mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 wegen Überschreitens des maßgeblichen Jahresgrenzbetrages die Kindergeldfestsetzung ab Januar 1998 auf 0 DM.

Im Juli 1998 teilte das Finanzamt Q der Familienkasse mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrages für den Sohn des Klägers für das Kalenderjahr 1997 nicht vorgelegen hätten, da die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hätten. Daraufhin hob die Familienkasse mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7. September 1998 unter Berufung auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers ab Januar 1997 auf und forderte das für Januar bis Dezember 1997 gezahlte Kindergeld in Höhe von 2 640 DM zurück.

Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der Jahresgrenzbetrag von 12 360 DM nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) werde von den Einkünften seines Sohnes nicht überschritten; auch liege das zu versteuernde Einkommen seines Sohnes nur bei 9 028 DM. Jedenfalls aber während der Zeit, in der die Ausbildungsvergütung 1 112 DM monatlich betragen habe, hätten die Einkünfte des Sohnes unter Berücksichtigung des anteiligen Werbungskostenpauschbetrages im Jahresdurchschnitt unter 12 000 DM gelegen. Im Übrigen habe er, der Kläger, stets zutreffende Angaben über die Höhe der Einkünfte seines Sohnes gemacht. Es sei Sache der Familienkasse gewesen, auf diese Mitteilungen zu reagieren und die Zahlung des Kindergeldes einzustellen, nachdem sich herausgestellt habe, dass der Jahresgrenzbetrag überschritten werde. Dies sei im Sommer 1997 der Fall gewesen, als er, der Kläger, eine Ausbildungsbescheinigung eingereicht hätte, die ab August 1997 eine monatliche Ausbildungsvergütung seines Sohnes von 1 267 DM auswies. Schließlich beruft der Kläger sich darauf, dass er das Kindergeld im Vertrauen auf seine Berechtigung verbraucht habe und nicht mehr bereichert sei.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1019 veröffentlichten Gründen statt.

Mit ihrer Revision macht die Familienkasse geltend, das FG habe die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 und des § 175 Abs. 2 AO 1977 zu Unrecht nicht als erfüllt angesehen. Ein rückwirkendes Ereignis könne auch eine Gesetzesänderung sein. § 175 Abs. 2 AO 1977 sei über seinen Wortlaut hinaus nicht nur dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung wegfielen, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuervergünstigung erst später feststünden. Dies sei auch beim Überschreiten des Jahresgrenzbetrages der Fall. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 EStG vor. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift könne auch eine Rechtsänderung sein. Schließlich trägt die Familienkasse vor, es sei realitätsfremd, sie im Falle der Änderung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen auf die Möglichkeit der Änderung der Festsetzungen nach § 70 Abs. 3 EStG zu verweisen. Gesetze würden häufig erst in letzter Minute und damit zu einer Zeit verabschiedet, zu der die Prognoseentscheidungen schon getroffen sein mussten. Es sei daher unabdingbar, Prognoseentscheidungen, die sich danach als falsch herausstellten, korrigieren zu können.

Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Dem Kläger stand für das Jahr 1997 kein Kindergeld für seinen Sohn zu. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a i.V.m. Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung wird ein Kind für das Kindergeld dann berücksichtigt, wenn es sich in einer Ausbildung befindet und Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 12 000 DM im Jahr hat. Der Sohn des Klägers befand sich während des gesamten Jahres 1997 in Ausbildung. Seine Einkünfte und Bezüge in diesem Jahr überschritten den Betrag von 12 000 DM. Der Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht als "zu versteuerndes Einkommen" i.S. von § 2 Abs. 5 EStG zu verstehen (Senatsurteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht auf Bestimmungen des BKGG berufen. Dem Kläger wurde Kindergeld nach dem EStG, nicht nach dem BKGG gewährt.

Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, sein Sohn habe jedenfalls in der Zeit bis einschließlich Juli 1997, während der seine Ausbildungsvergütung 1 112 DM monatlich betrug, im Jahresdurchschnitt Einkünfte von weniger als 12 000 DM erzielt. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, welchen Betrag die Einkünfte und Bezüge eines Kindes während eines Kalenderjahres nicht übersteigen dürfen. Er hat sich damit für einen Jahres- und nicht für einen Monatsgrenzbetrag entschieden. Entsprechend liegen für das ganze Jahr die Berücksichtigungsvoraussetzungen nicht vor, wenn dieser Jahresbetrag überschritten wird.

2. Die Familienkasse war nicht gehindert, die Festsetzung des Kindergeldes, die hier nach § 78 Abs. 1 EStG a.F. als vorgenommen gilt, mit dem angefochtenen Bescheid rückwirkend aufzuheben. Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 55/00 entschieden hat, ist eine rückwirkende Änderung der Kindergeldfestsetzung zulässig, wenn sich nach Ablauf eines Kalenderjahres herausstellt, dass die eigenen Einkünfte oder Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten haben.

3. Da aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung der Festsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an den Kläger weggefallen war, konnte die Familienkasse gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 das für das Jahr 1997 gezahlte Kindergeld zurückfordern. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht auf einen zu seinen Gunsten bestehenden Vertrauenstatbestand berufen. Die Familienkasse hat einen solchen Vertrauenstatbestand nicht geschaffen. Ein schützenswertes Vertrauen des Klägers in die Weitergeltung der Gesetzeslage vor Verkündung des JStG 1997, mit dem § 52 Abs. 22 a EStG geändert wurde, besteht nicht.

Als die Familienkasse im Dezember 1997 über den Kindergeldanspruch des Klägers für 1998 entschied, war sie nicht verpflichtet, gleichzeitig den Anspruch für das Jahr 1997 einer erneuten Prüfung zu unterziehen, zumal das Jahr 1997 und damit der fragliche Prognosezeitraum noch nicht abgelaufen war. Schließlich ergibt sich auch kein Vertrauensschutz zugunsten des Klägers aufgrund des Zeitablaufs bis zur Entscheidung der Familienkasse. Der Senat lässt offen, wann insoweit die Grundsätze von Treu und Glauben der Rückforderung des Kindergeldes entgegenstehen. Bei einem Zeitraum von nicht einmal neun Monaten (bei erstmaliger Möglichkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im Januar 1998 und tatsächlicher Aufhebung Anfang September 1998) ist dies jedenfalls nicht der Fall.

Ende der Entscheidung

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