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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: VI R 76/02
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der 1969 geborene Kläger war im Streitjahr als technischer Zeichner tätig. Berufsbegleitend studierte er ab September 1998 an einer Fachhochschule im Studiengang Technische Betriebswirtschaft und Fachbereich Produktionstechnik. Das Studium wird mit dem Diplom beendet.

In der Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Aufwendungen für das Studium in Höhe von 6 773 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Beträge:

(Monatliche) Studiengebühren (12 x 175 DM): 2 100 DM Semestergebühren (2 x 136,50 DM): 273 DM Fahrtkosten (zur FHS; 112 Tage x 29 km x 0,52 DM): 1 689 DM Verpflegungsmehraufwendungen (112 Tage x 10 DM): Fahrtkosten (Lerngemeinschaften; 3 060 km x 0,52 DM): Summe: 1 120 DM 1 591 DM 6 773 DM

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1 800 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu.

Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage machten die Kläger geltend, die Studienkosten seien als Fortbildungs- und damit Werbungskosten zu berücksichtigen. Das technisch geprägte Studium vermittele die Fähigkeit, technische und wirtschaftliche Vorgänge zu koordinieren. Mit diesen Kenntnissen sei insbesondere eine Tätigkeit im Bereich der Projektplanung und Leitung im eigenen Unternehmen möglich. Ferner habe der Kläger die Ausgaben getätigt, um in seinem Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sein Arbeitgeber habe zudem die berufliche Notwendigkeit seines Studiums bescheinigt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf die damalige ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

Mit der Revision machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Studienkosten seien durch den bereits ausgeübten Beruf veranlasst und deshalb vorrangig als Werbungskosten zu qualifizieren. Das Studium, welches aufgrund der langjährigen Berufstätigkeit des Klägers eher mit einem Zweit- oder Aufbaustudium vergleichbar sei, führe lediglich zu einer Spezialisierung; ein Arbeitgeberwechsel sei nicht geplant. Die Nichtanerkennung von Werbungskosten würde zudem zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Akademikern und Nichtakademikern führen.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1999 die Einkommensteuer auf 14 334 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die geänderte Rechtsprechung im Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) verwiesen.

Im Streitfall folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass der Kläger das Studium im Studiengang Technische Betriebswirtschaft aus beruflichen Gründen betrieben hat, nämlich um den bereits bestehenden beruflichen Anforderungen dauerhaft gerecht zu werden. Das Studium diente darüber hinaus auch dazu, beruflich besser voranzukommen und insbesondere Aufstiegsmöglichkeiten im Bereich der Projektplanung und Leitung im Unternehmen nutzen zu können. Da das Studium auf die Erzielung von (höheren) Einnahmen gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dem Grunde nach als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache an das FG zurückzuverweisen. Dieses wird bei seinen Feststellungen die Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 29. April 2003 VI R 86/99 (BFH/NV 2003, 997) zu beachten haben. Insbesondere wird zu würdigen sein, ob angesichts der häufigen Fahrten des Klägers zur Fachhochschule (112 Tage pro Jahr) diese als (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen ist.

Ende der Entscheidung

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