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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 27.02.1998
Aktenzeichen: VI R 88/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3
BUNDESFINANZHOF

Zu den Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung im finanzgerichtlichen Verfahren.

FGO § 62 Abs. 3

Urteil vom 27. Februar 1998 - VI R 88/97

Vorinstanz: Hessisches FG


Gründe

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Prozeßvertreter (P) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in dessen Namen Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 und begehrte, bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen im Gesetz nicht vorgesehenen Freibetrag in Höhe von 300 DM zu berücksichtigen. Zum Nachweis seiner Bevollmächtigung verwies P auf die im Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1990 bis 1992 bereits vorgelegte Vollmachtsurkunde.

Mit der --auch dem Kläger persönlich zur Kenntnis übersandten-- Eingangsverfügung wurde P unter anderem gebeten, innerhalb eines Monats die Urschrift einer auf ihn lautenden, vom Kläger unterzeichneten Prozeßvollmacht zu den Akten zu reichen, aus der sich ergebe, daß P mit der Führung des konkreten Verfahrens beauftragt worden sei. Nach fruchtloser Erinnerung setzte der Vorsitzende Richter am Finanzgericht dem P gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3, 2 Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlußfrist für die Beibringung der angeforderten Vollmachtsurkunde. Der Fristsetzung beigefügt war ein schriftlicher Hinweis auf die Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Bevollmächtigungsnachweises. Durchschriften beider Schriftstücke wurden auch dem Kläger zur Kenntnis gegeben.

Daraufhin übersandte P rechtzeitig eine undatierte, mit Vor- und Nachnamen des Klägers unterzeichnete und den P als Bevollmächtigten ausweisende Vollmachtsurkunde, deren Überschrift durch den Stempelaufdruck "für Einkommensteuer, Lohnsteuer- Jahresausgleich, Solidaritätszuschlag" sowie den handschriftlichen Zusatz "1986 - 1997" ergänzt worden war. Es folgt ein formularmäßig verfaßter Text, wonach P unter anderem dazu bevollmächtigt wird, den Unterzeichner in seinen Steuer- und ...-angelegenheiten ... vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden ... zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen, ... Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen zu prüfen und gegen diese alle erforderlichen Rechtsbehelfe ... einzulegen. Die Vollmacht gilt --so heißt es weiter-- für alle Verfahren vor den Finanzbehörden, ... für das Kostenfestsetzungsverfahren und schließt die Bevollmächtigung eines Unterbevollmächtigten ein. Zustellungen, die statt an den Bevollmächtigten auch an die Partei unmittelbar zulässig sind, können nach Anordnung des Vordrucks nur an den Bevollmächtigten bewirkt werden. Schließlich erklärt sich der Unterzeichner nicht damit einverstanden, seitens der Gerichte und Behörden von Schriftsätzen an den Bevollmächtigten durchschriftlich informiert zu werden. Die Vollmachtsurkunde ist einem Begleitschreiben nachgeheftet, in dem unter Hinweis auf ihre Nachreichung das Aktenzeichen, die Beteiligten und der Betreff des in Rede stehenden Rechtsstreits bezeichnet werden und auf die anliegende Vollmacht Bezug genommen wird.

Das FG wies die Klage wegen Nichtvorlage einer wirksamen Prozeßvollmacht als unzulässig ab; die Kosten des Verfahrens wurden P als vollmachtlosem Vertreter auferlegt.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie der §§ 76 Abs. 2 und 62 Abs. 3 FGO.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er trägt vor, es bestünden ernsthafte Zweifel, ob P im Streitfall zur Prozeßführung ermächtigt sei.

1. Die Revision des Klägers ist zulässig.

P hat zwar für das Revisionsverfahren keine besondere Vollmacht vorgelegt. Ausweislich der im Klageverfahren eingereichten Vollmachtsurkunde ist er jedoch sowohl zur Prozeßführung vor dem FG (s. dazu unten unter 2) als auch zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil ermächtigt. Die dem P übertragenen Befugnisse sind nicht auf den ersten Rechtszug beschränkt, sondern erstrecken sich umfassend auf die Vertretung des Klägers vor allen Gerichten einschließlich der Revisionsinstanz.

2. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die im Klageverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Nachweis der Bevollmächtigung.

a) Läßt sich ein Beteiligter vor einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit durch einen Bevollmächtigten vertreten, ist dessen Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO in der seit 1993 geltenden Fassung), aus der hervorgehen muß, wer bevollmächtigt hat, wer bevollmächtigt ist und wozu bevollmächtigt wurde (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Urteile vom 15. März 1991 III R 112/89, BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726, und vom 20. September 1991 III R 115/89, BFH/NV 1992, 671, jeweils m.w.N.). Die im Klageverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde erfüllt diese Voraussetzungen. Aus der Unterschrift i.V.m. der maschinenschriftlich ergänzten Namensangabe in der Fußzeile ergibt sich, daß die Vollmacht von dem Kläger stammt. Darüber besteht kein Streit. Außer Frage steht ferner, daß der in der Urkunde mit Namen, Anschrift und Telefonnummer bezeichnete P als derjenige ausgewiesen ist, auf den sich die Vollmacht bezieht.

Entgegen der Auffassung des FG hat P auch seine Bevollmächtigung zur Führung des Klageverfahrens nachgewiesen.

Zwar bezieht sich die vorgelegte Vollmacht nicht ausdrücklich auf das konkrete gerichtliche Verfahren (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Februar 1988 III R 180/82, BFH/NV 1988, 509). Der notwendige Bezug zum Klageverfahren ist aber durch den ergänzenden Stempelaufdruck und den handschriftlichen Zusatz sowie insbesondere durch den Hinweis auf das Klageverfahren in dem gleichzeitig eingereichten Schriftsatz hergestellt worden. Damit entspricht die Vollmacht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 27. Oktober 1989 VI B 163/89, BFH/NV 1990, 648; Urteil vom 15. November 1991 VI R 3/90, BFH/NV 1992, 608) an den Nachweis i.S. des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zu stellen sind. Sie steht ferner im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Senate des BFH, derzufolge der Prozeßbevollmächtigte für eine ihm überlassene sog. Blankovollmacht oder für ein in den notwendigen Angaben unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular --entsprechend seiner internen Ermächtigung-- den erforderlichen Bezug zum konkreten Rechtsstreit dadurch herstellen kann, daß er vor Einreichung bei Gericht die notwendigen Angaben (Streitgegenstand, Beteiligte etc.) selbst in das Formular einträgt oder dieses zwar unvollständig beläßt, aber einem dem FG übersandten Schriftsatz beiheftet, der den Rechtsstreit genau bezeichnet (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1997 IX R 20/96, BFHE 183, 369, BStBl II 1997, 823, und in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726; BFH/NV 1992, 671; BFH-Beschluß vom 20. April 1994 X B 45/93, BFH/NV 1995, 42, m.w.N.).

b) Soweit der III. und X. Senat des BFH eine Prozeßvollmacht wegen "berechtigter Zweifel" an der Bevollmächtigung des Prozeßvertreters zur Führung des konkreten Rechtsstreits nicht anerkannt haben, handelte es sich um Ausnahmefälle, mit denen der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Das FG hat zu Unrecht seine Entscheidung auf derartige Zweifel gestützt.

aa) Daß sich die Geltungsdauer einer Vollmacht über einen Zeitraum von zwölf Jahren erstreckt, begründet keine "erheblichen" Zweifel an der Legitimation des Bevollmächtigten, weil auch General- und Dauervollmachten wirksam sind.

bb) Unbeachtlich ist auch, daß der handschriftliche Vermerk über die Geltungsdauer der Vollmacht möglicherweise nicht vom Kläger, sondern von P oder einem seiner Bediensteten stammt.

Denn maßgeblich ist bei einem Blankett oder nur teilweise ausgefüllten Vollmachtformular nicht, wer dieses vervollständigt hat, sondern ob der Nachtrag der Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber entspricht.

cc) Berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung des P folgen ferner nicht daraus, daß sich die Vollmacht auch auf Streitigkeiten betreffend den Solidaritätszuschlag bezieht, obwohl dieser nicht in allen Veranlagungszeiträumen erhoben worden ist. Gegenstand der Bevollmächtigung sollte offensichtlich nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum rechtlich mögliche und tatsächlich einschlägige Alternative sein.

dd) Soweit das FG die Nichtanerkennung der Vollmachtsurkunde mit seiner Kenntnis vom Auftreten des P als vollmachtloser Vertreter in Verfahren begründet hat, mögen derartige Erfahrungen zwar grundsätzlich geeignet sein, die Legitimation des P auch in Verfahren in Zweifel zu ziehen; insbesondere können sie das Gericht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen berechtigen (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1996 4 A 38.95, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 67 VwGO Nr. 85). Dementsprechend hat das FG sämtliche P übersandten Schriftstücke, beginnend mit der Eingangsverfügung, auch dem Kläger persönlich zur Kenntnis gegeben (zur prozeßrechtlichen Zulässigkeit dieser Verfahrensweise vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Dezember 1994 X R 232/93, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport --NVwZ-RR-- 1995, 615, sowie BFH- Beschlüsse vom 7. März 1995 X R 195/93, BFH/NV 1995, 713; vom 19. Dezember 1995 III R 121/93, BFH/NV 1996, 557, und vom 20. Mai 1996 X R 28/94, BFH/NV 1996, 907). Wäre der Kläger nicht mit der Prozeßführung des P einverstanden gewesen, hätte er dies dem Gericht mitteilen können. Da dies nicht geschehen ist, haben sich die Zweifel des FG an der Bevollmächtigung des P nicht erhärtet.

ee) Schließlich vermag auch die Art der Prozeßführung durch P Inhalt und Wirksamkeit der Vollmachtsurkunde nicht in Frage zu stellen. Soweit der III. und X. Senat des BFH unter Hinweis auf diesen Gesichtspunkt den Nachweis der Bevollmächtigung als nicht erbracht angesehen haben (vgl. z.B. die Entscheidungen in BFH/NV 1996, 557; in BFH/NV 1995, 42; NVwZ-RR 1995, 615; in BFH/NV 1995, 713; in BFH/NV 1996, 907, sowie vom 22 März 1996 III R 14/95, BFH/NV 1996, 823; vom 13. Juni 1996 III B 23/95, BFHE 180, 520, BStBl II 1997, 75, und III R 21/95, BFH/NV 1997, 119, und vom 31. Juli 1996 III R 137/95, BFH/NV 1997, 235), unterscheiden sich die dort zugrundeliegenden Sachverhalte in entscheidungserheblicher Weise von dem Streitfall.

(1) Zum einen handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Anfechtungsklage um ein statthaftes Vorgehen, welches mit den in der BFH-Rechtsprechung als mißbräuchlich angesehenen Fällen einer isolierten Klageerhebung gegen die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (vgl. z.B. in BFH/NV 1996, 823; in BFH/NV 1997, 119, und in BFHE 180, 520, BStBl II 1997, 75) nicht vergleichbar ist. Es würde im übrigen zu einer nicht zu vertretenden Rechtsunsicherheit führen, wenn eine Urkunde über eine Generalvollmacht, die ihrem weit gefaßten Gegenstand nach ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren umfaßt, immer bereits dann nicht als ausreichend erachtet würde, wenn der Prozeßbevollmächtigte --wie im Streitfall-- eine im Gesetz ihrer Art nach vorgesehene Klage erhebt und lediglich in der Sache Anträge stellt, die dem Gericht als aussichtslos erscheinen. Das Ausmaß der (vermeintlichen) Aussichtslosigkeit des konkreten Klageantrages kann nicht zum Maßstab dafür gemacht werden, ob eine schriftliche Generalvollmacht den Anforderungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO genügt.

(2) Zum anderen hat der Kläger die vorliegende Klage oder Revision nicht etwa persönlich oder durch einen neuen Prozeßbevollmächtigten zurückgenommen. Er hat vielmehr keine Stellungnahme abgegeben, obwohl ihm das FG zur Gewährung rechtlichen Gehörs Kopien des mit P geführten Schriftverkehrs übersandt hat. Demgegenüber stand in den vorzitierten Verfahren entweder fest, daß der Prozeßbevollmächtigte im Innenverhältnis zum Kläger zur Klageerhebung nicht ermächtigt worden war, er die Vollmachtsurkunde also mißbräuchlich benutzt hatte (so in BFH/NV 1997, 235), oder es sprach die vom Kläger persönlich erklärte Klagerücknahme dafür, daß eine Bevollmächtigung zur Rechtsmitteleinlegung gegen den Einstellungsbeschluß nicht bestand (so in BFH/NV 1995, 42).

c) Der Senat ist als Revisionsgericht nicht gehindert, die Auslegung der Prozeßvollmacht durch das FG ohne Beachtung der in § 118 Abs. 2 FGO enthaltenen Einschränkungen zu überprüfen und ggf. noch fehlende Feststellungen selbst zu treffen (BFH-Urteile vom 10. März 1988 IV R 218/85, BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731, 733; vom 23. April 1992 IV R 42/90, BFHE 168, 203, BStBl II 1992, 914, 915; vom 2 August 1994 IX R 102/91, BFH/NV 1995, 534; vom 25. Januar 1996 V R 31/95, BFHE 179, 242, BStBl II 1996, 299, 300, und vom 22 Februar 1996 III R 97/95, BFH/NV 1996, 621). Denn der rechtzeitige und ordnungsgemäße Nachweis der Bevollmächtigung gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, von deren Vorliegen die Zulässigkeit der auf sachliche Entscheidung gerichteten Klage abhängt (vgl. BFH in BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731, 732, und in BFH/NV 1996, 621, 622, m.w.N.).

3. Da das FG zu Unrecht die Ordnungsmäßigkeit der Vollmacht und damit die Sachentscheidungsvoraussetzungen verneint hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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