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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: VI R 9/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 | |
EStG § 12 Nr. 1 | |
EStG § 19 |
Gründe:
Der 1967 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) beendete im Streitjahr 1993 erfolgreich eine Lehre als Bankkaufmann. Ab November 1993 begann er mit einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer an einer Verkehrsfliegerschule. Zuvor hatte er schon die Privatpilotenlizenz (Private Pilot Licence --PPL--) erworben und als Hobbyflieger im Rahmen einer ehrenamtlichen Vereinstätigkeit Schlepp-, Passagier- und Fotoflüge durchgeführt.
Der Kläger schloss die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer im Jahr 1995 ab. Das Bestehen aller Prüfungen zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins (Airline Transport Pilot Licence --ATPL--) wurde ihm mit Prüfungszeugnis vom 9. März 1995 bescheinigt. Bereits mit Schreiben vom 20. Februar 1995 hatte ihn eine Fluggesellschaft zu einem Auswahlverfahren für den 14. und 15. März 1995 eingeladen. Ab Juli 1995 wurde er bei dieser Gesellschaft als Flugzeugführer (Co-Pilot) mit deutschem Einsatzort beschäftigt.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1993 machte der Kläger bei Einnahmen von 21 995 DM die im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Verkehrspiloten entstandenen Aufwendungen in Höhe von 34 894 DM als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah diese Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1 200 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu.
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage, die ebenfalls ohne Erfolg blieb. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1032 veröffentlichten Gründen im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Aufwendungen seien --vergleichbar mit den Kosten eines Erststudiums-- als Berufsausbildungskosten anzusehen. Diese fielen als Ausgaben der allgemeinen Lebensführung unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG und seien nur aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (zumindest) in begrenzter Höhe abziehbar.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Kosten des Erwerbs der ATPL seien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Da sein Arbeitgeber ihm im Jahr 1999 Schulungskosten in Höhe von 33 708 DM erstattet habe und dieser Betrag auch als Arbeitslohn versteuert worden sei, sei nunmehr eindeutig dargetan, dass die im Streitjahr entstandenen Schulungskosten in einem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den 1999 zugeflossenen Einnahmen i.S. des § 19 EStG stünden. Durch die Teilnahme am Marktgeschehen sollten steuerpflichtige Einnahmen erworben werden.
Der Kläger beantragt,
die vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer 1993 auf 0 DM festzusetzen.
Das FA tritt der Revision im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die seinerzeitige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegen und beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Aufwendungen für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins können als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein. Mit Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) hat der erkennende Senat --unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung-- entschieden, dass Ausgaben für eine Umschulungsmaßnahme Werbungskosten sein können. Dies gilt auch dann, wenn die Bildungsmaßnahme eine neue Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das genannte Urteil verwiesen.
Darüber hinaus können vorab entstandene Werbungskosten nach dem BFH-Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 (DStR 2003, 1160) auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein, sofern die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Sie müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit stehen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Steuerpflichtige die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer im Anschluss an eine andere erstmalige Berufsausbildung aufnimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das o.g. Urteil Bezug genommen.
2. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall --unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen des FG-- der erforderliche erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang zu bejahen. Die Schulungskosten des Klägers stehen in einem besonders engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erzielung von steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit. Nach der im Streitjahr geltenden Verordnung über das Luftfahrtpersonal (LuftPersV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (BGBl I, 265) ist der Erwerb der ATPL erforderlich, um im gewerbsmäßigen internationalen Luftverkehr als verantwortlicher Flugzeugführer oder Co-Pilot auf einem bestimmten Flugzeug bei einer Fluggesellschaft tätig zu sein (vgl. z.B. § 16 LuftPersV). Die Schulung bereitete den Kläger konkret und gezielt auf eine Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer i.S. der LuftPersV vor. Diese Tätigkeit, um die sich der Kläger bereits vor Ausbildungsende beworben hatte, nahm er alsbald nach Bestehen aller Prüfungen auf. Er hat die Schulungskosten aufgewandt, um (möglichst hohe) Einnahmen aus der angestrebten --und auch verwirklichten-- Berufspilotentätigkeit zu erzielen.
3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen; sein Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, da keine Feststellungen zu den geltend gemachten Bildungsaufwendungen getroffen wurden. Das FG wird die einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze des Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 (DStR 2003, 973) zu entscheiden haben.
Ende der Entscheidung
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