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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 03.07.2002
Aktenzeichen: VI R 93/00
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 | |
EStG § 12 Nr. 1 |
Gründe:
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1994 als Lehrerin für Mathematik und Physik tätig. Gleichzeitig absolvierte sie ein berufsbegleitendes Ergänzungsstudium im Fach "Geographie für das Lehramt an Regelschulen" an einer pädagogischen Hochschule. Da nach der Studienordnung im Laufe des Hauptstudiums die Teilnahme an einem mindestens achttägigen Geländepraktikum für jeden Geographiestudenten verpflichtend war und weitere Exkursionstage bei eintägigen Exkursionen des zweiten Studienabschnitts angerechnet wurden, nahm die Klägerin vom 21. Oktober bis zum 30. Oktober 1994 in den Semesterherbstferien an einer vom Institut für Geographie der Pädagogischen Hochschule veranstalteten Exkursion in den Raum Südfrankreich/ Nordspanien teil. Das Programm dieser Pflichtveranstaltung sah täglich von etwa 7.30 Uhr bis abends 19.00 bzw. 20.00 Uhr reisebegleitende (Seminar-)Vorträge, Besichtigungen, Rundfahrten und auch Stadtrundfahrten vor. Pro Tag wurden durchschnittlich ca. 400 km zurückgelegt. Die Teilnehmer waren sämtlich Geographiestudenten.
In der Einkommensteuererklärung für 1994 machte die Klägerin Aufwendungen für die Exkursion als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage verfolgten die Klägerin und ihr Ehemann, der Kläger ihr Begehren weiter. Aus der Studienordnung ergebe sich, dass ein erfolgreicher Abschluss des Aufbaustudiums nur bei Teilnahme an der Pflichtexkursion möglich gewesen sei. Der straffe Ablauf der Exkursion sei durch Seminare vorbereitet worden und habe keinen Spielraum für "touristische" oder "private" Interessen zugelassen. Die durch die Besichtigungen vermittelten landeskundlichen Kenntnisse seien zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Berufs als Geographielehrer gewesen und über die berufliche Allgemeinbildung hinausgegangen.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1237 veröffentlichten Gründen statt.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe die §§ 9 Abs. 1, 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unzutreffend ausgelegt. Jede Aufwendungen verursachende Maßnahme müsse konkret auf ihre berufliche Veranlassung untersucht werden. Nur so gelange man zu einer vom EStG vorgeschriebenen Trennung von beruflich veranlassten Kosten nach § 9 Abs. 1 EStG und solchen der allgemeinen Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG. Eine Einzelprüfung wäre nicht mehr möglich, wenn man nur auf die Vorschriften einer Prüfungsordnung abstellen würde.
Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.
Die Kläger treten der Revision im Wesentlichen mit den Gründen der Vorentscheidung entgegen und beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet; sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für die Pflichtexkursion in den Raum Südfrankreich/Nordspanien zu Recht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beurteilt.
Die Aufwendungen der Klägerin stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Fortbildungs- und damit Werbungskosten dar (vgl. z.B. Urteil vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449). Das berufsbegleitende Ergänzungsstudium diente dazu, die Lehrbefugnisse der bereits als Lehrerin tätigen Klägerin auf das Unterrichtsfach "Geographie" zu erweitern.
Das Geländepraktikum war nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausschließlich beruflich veranlasst. Die Exkursion war nach der Studienordnung obligatorischer Teil des Ergänzungsstudiums, die Teilnahme hieran für den erfolgreichen Studienabschluss erforderlich (vgl. auch BFH-Urteile vom 7. Februar 1992 VI R 93/90, BFHE 167, 115, BStBl II 1992, 531, und vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182, unter II. 2. b bb der Gründe).
Ende der Entscheidung
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