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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2000
Aktenzeichen: VI R 95/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116
FGO §§ 82 ff.
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das Finanzgericht (FG) oder - auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger und Revisionskläger (Kläger) behauptet, das FG habe dem in §§ 82 ff. FGO festgelegten Beweisverfahren nicht Rechnung getragen bzw. seine Sachaufklärungspflicht verletzt, wird kein wesentlicher Mangel des Verfahrens i.S. des § 116 FGO schlüssig dargelegt.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann das ausdrücklich als Revision bezeichnete Rechtsmittel auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, weil deren Zulässigkeit von anderen Voraussetzungen abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 1998 I R 88, 89/98, BFH/NV 1999, 794; vom 8. Juli 1997 VII R 48/97, BFH/NV 1998, 45; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 50, m.w.N.).

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