Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.01.2005
Aktenzeichen: VI S 1/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Antragstellers ist nicht zulässig, da für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) --im Streitfall das Gericht der Hauptsache (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424)-- besteht kein Bedürfnis mehr, nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 15. März 2004 die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1998 (Einkommensteuer, Zinsen, Solidaritätszuschlag) ausgesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1986 III S 5/86, BFH/NV 1986, 684). Der Antragsteller hat weder vorgetragen, dass das FA hinter seinem Begehren zurückgeblieben ist, noch sind derartige Umstände für den Senat ersichtlich.

Ende der Entscheidung

Zurück