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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.1999
Aktenzeichen: VI S 1/99
Rechtsgebiete: AuslG, EStG, FGO
Vorschriften:
AuslG § 30 | |
EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Sätze 1, 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe
Die Antragstellerin, eine tunesische Staatsangehörige, besitzt --ebenso wie ihre vier Kinder-- eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 des Ausländergesetzes. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Arbeitsamt) lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Kinder der Antragstellerin ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) mit der Begründung zurückgewiesen, ein Anspruch auf Kindergeld bestehe nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht, weil die Antragstellerin lediglich über eine dort nicht aufgeführte Aufenthaltsgenehmigung verfüge.
Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde führt sie aus, ihr Ehemann habe Aussicht auf einen Arbeitsplatz, wodurch der bisherige Sozialhilfebezug wegfallen und sich dann wieder die Kindergeldproblematik stellen werde. Es könne der Antragstellerin nicht zugemutet werden, bei Konkretisierung dessen, was sich nunmehr anbahne, erneut den Rechtsweg beschreiten zu müssen.
Für das Beschwerdeverfahren beantragt die Antragstellerin, ihr Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihren Prozeßbevollmächtigten als Vertreter beizuordnen.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Gemäß § 115 Abs. 3 Sätze 1, 3 FGO muß die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden. Hierfür hat der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig darzulegen, daß einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 58, m.w.N.). Im Streitfall hat die Antragstellerin weder in der Beschwerdeschrift noch in einem gesonderten Schriftsatz einen Zulassungsgrund dargelegt. Ihre Erwägungen zur Zumutbarkeit eines möglicherweise erneut einzuleitenden Verfahrens reichen nicht aus.
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Antrag auf PKH auch deshalb erfolglos bleiben muß, weil die Antragstellerin keine zeitnahe Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat.
Dieser Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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