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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.10.2000
Aktenzeichen: VI S 10/00
Rechtsgebiete: ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzamt (FA) versagte dem Antragsteller Arbeitnehmer-Sparzulagen für die Jahre 1990 und 1991.

Den --während des noch anhängigen Klageverfahrens ...-- gestellten Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das Finanzgericht (FG) mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Mai 2000 mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Nach § 2 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes seien vermögenswirksame Leistungen solche Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlege. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben. Die von der Arbeitgeberin des Antragstellers ausgestellten Besonderen Lohnsteuer-Bescheinigungen für 1990 und 1991 enthielten keine Eintragungen über vermögenswirksame Leistungen. Ausweislich einer ergänzenden fernmündlichen Auskunft der Arbeitgeberin seien für den Antragsteller keine vermögenswirksamen Leistungen einbehalten worden. Schließlich habe die X-Bank in ... bestätigt, dass kein vermögenswirksamer Sparvertrag zwischen der Bank und dem Antragsteller abgeschlossen worden sei.

Gegen den PKH-Beschluss der Vorinstanz hat der Antragsteller zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens persönlich einen Antrag auf PKH gestellt. Offenbar wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen stellte er zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er sei seit Monaten in ärztlicher Behandlung.

Der PKH-Antrag für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der PKH durch die Vorinstanz hat keinen Erfolg.

1. Es kann unschädlich sein, wenn ein Antragsteller nicht (entsprechend der Rechtsmittelbelehrung durch das FG) innerhalb der Rechtsmittelfrist formgerecht Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten eingelegt hat (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Denn nach einer Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines solchen Bevollmächtigten könnte dieser das Rechtsmittel auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam einlegen, sofern dem Antragsteller wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 9. März 2000 IX S 18/99, BFH/NV 2000, 1113).

Ein mittelloser und deshalb nicht vertretener Antragsteller ist aber nur dann ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist einzuhalten, wenn er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seinerseits das der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels entgegenstehende Hindernis zu beheben. Hierzu gehört, dass der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) beim BFH einen PKH-Antrag für die Durchführung des beabsichtigten Beschwerdeverfahrens stellt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Februar 1998 XI S 2/98, BFH/NV 1998, 1000, m.w.N.) und auch die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung unter Beifügung der entsprechenden Belege vorlegt.

Im Streitfall fehlt es bereits an der erstgenannten Voraussetzung. Der PKH-Antrag zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wurde verspätet gestellt. Die Vorentscheidung wurde dem Antragsteller am 24. Mai 2000 bekannt gegeben. Mit Ablauf des 7. Juni 2000 endete die Frist von zwei Wochen. Der PKH-Antrag wurde aber erst am 10. Juni 2000, also drei Tage zu spät, gestellt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist nicht zu gewähren. Die Ausführungen des Antragstellers, er sei in ärztlicher Behandlung sowie die behandelnden Ärzte könnten befragt werden, genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.

2. Unabhängig davon hätte eine Beschwerde aber auch materiell-rechtlich (in der Sache) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies wäre dann zu bejahen, wenn das Klageverfahren selbst hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Das ist aber nicht der Fall. Die Vorinstanz hat in dem angefochtenen Beschluss ausführlich die Gründe dargelegt, warum die Rechtsverfolgung nicht Erfolg versprechend erscheint. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung. Soweit der Antragsteller behauptet, aus Eintragungen in einem Sparbuch ergebe sich, dass die Arbeitgeberin vermögenswirksame Leistungen erbracht habe, ist nicht ersichtlich, warum entsprechende Nachweise zumindest in Kopie bisher nicht bei Gericht eingereicht worden sind.

3. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

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