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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: VI S 10/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 63 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 15. März 2005 wies das Finanzgericht (FG) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheids 2002 ab. Durch Beschluss vom 1. September 2005 ordnete der erkennende Senat auf die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hin unter Aufhebung des Beschlusses des FG die AdV des angefochtenen Einkommensteuerbescheids an. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) auferlegt. Eine Streitwertfestsetzung erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2009 haben die Rechtsanwälte A und B die gerichtliche Streitwertfestsetzung beantragt. Sie erklärten, dass die Antragsteller nach einem Sozietätswechsel des Rechtsanwalts C nunmehr von ihnen vertreten würden.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstands durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (BFH-Beschluss vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 38; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, vor § 135 FGO Rz 130). Dieses fehlt regelmäßig, wenn sich die Höhe des Streitwerts, etwa aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen, eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818; vom 23. Mai 2001 IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431). Dies trifft im Streitfall zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH beträgt der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten über die AdV eines Steuerbescheids regelmäßig 10% des Betrags, für den die AdV beantragt wird (BFH-Beschluss vom 26. April 2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., vor § 135 Rz 35, Stichwort Aussetzung der Vollziehung). Es werden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1995 III B 49/95, BFH/NV 1996, 246; Gräber/ Ruban, a.a.O., vor § 135 Rz 38).

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