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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.1998
Aktenzeichen: VI S 10/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO |
Gründe
Der Antragsteller hat innerhalb der Beschwerdefrist weder einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof eingereicht, noch den vorgeschriebenen Vordruck verwandt, noch in anderer Weise die erforderlichen Angaben vorgelegt. Er hat lediglich innerhalb der Beschwerdefrist erklärt, daß er mit der Versagung der PKH nicht einverstanden sei, insbesondere sei nicht in den Gründen beschrieben, was das Finanzgericht (FG) anderes an Beschreibungen, Berechnungen, Urkunden benötige als das Landgericht, welches mit gleichen Unterlagen die PKH genehmigt habe. Diese ganz allgemeine Bezugnahme auf ein anderes gerichtliches Verfahren reicht als Erklärung nicht aus. In dem nach Ablauf der Beschwerdefrist --also verspätet-- eingereichten Antrag auf PKH trägt der Antragsteller selbst vor, daß sich gegenüber dem FG-Beschluß seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten und benennt als "Zeuge" den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages. Gerade bei einer zwischenzeitlichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wäre aber innerhalb der Beschwerdefrist die Vorlage eines erneuten Antrags unter Verwendung des amtlichen Vordrucks mit einer aktuellen Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen erforderlich gewesen. Dies ist hier nicht geschehen.
Da eine derartige Erklärung auch später nicht nachgereicht wurde, scheidet schon aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur rechtzeitigen, ordnungsgemäßen Einreichung der Erklärung aus.
Ende der Entscheidung
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