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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: VI S 11/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 155
ZPO § 78b
StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungszwang. Sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, muss sich jeder Beteiligte durch eine Person oder Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten lassen.

Nach § 155 FGO i.V.m. mit § 78b der Zivilprozessordnung hat der BFH auf Antrag des Rechtssuchenden eine i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft beizuordnen, wenn der Rechtssuchende eine derartige Person oder Gesellschaft nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Eine i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft kann dem Beteiligten jedoch nur dann beigeordnet werden, wenn dieser glaubhaft gemacht hat, dass er zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung befugten Personen oder Gesellschaften vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschluss vom 15. Juli 1999 III S 3/99, BFH/NV 2000, 62). Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass der Antragsteller darlegt, ein zur Vertretung bereiter Prozessbevollmächtigter sei nicht zu finden. Diesbezüglich hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 21. August 2000 V S 14/00, BFH/NV 2001, 194).

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